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Allgemeine Geschäftsbedingungen der EnterAnGo GmbH
Die EnterAnGo-Plattform („EnterAnGo“, „wir“, „uns“, „unser“, „Reisevermittler“, „Reiseveranstalter“) ) ist eine allgemein zugängliche internetbasierte Plattform, die in verschiedenen Sprachen auf unseren Webseiten wie beispielsweise unter www.enterango.com, www.beta.enterango.com, fe1.enterango.com bzw. zukünftige Webseiten die wir eventuell in Zukunft besitzen werden sowie über mobile Apps (Android, iOS, etc.) betrieben wird. Betreiber ist die EnterAnGo GmbH mit operativem Sitz in Wien:
EnterAnGo GmbH
Biberstraße 22,
1010 Wien,
Österreich
office@enterango.com
Die Leistungen von EnterAnGo sind die terminbezogene Ermittlung, Gegenüberstellung, Vermittlung von Reise-, und Unterkunftsmöglichkeiten und den damit verbundenen Leistungen (Flüge, Bahnfahrten, Busfahrten, PKWs, Hotels und Appartements), die Erstellung und der Vertrieb von Pauschalreisen gemäß PRG sowie ein cloudbasiertes Reisemanagementsystem über unsere Plattform und mobilen Apps.
Bitte lesen Sie sich die folgenden AGBs sorgfältig durch, bevor Sie (als Nutzer, Reisender) die Leistungen durch EnterAnGo in Anspruch nehmen.
Abschnitt A – Allgemeine Bestimmungen
1. Einleitung
1.1. Diese Allgemeinen Nutzungsbedingungen („AGB“) regeln – ebenso wie unsere Datenschutzbestimmungen – die Nutzung der Leistungen auf unserer EnterAnGo-Plattform, sind Grundlage für das zwischen EnterAnGo und den Nutzern bestehende Nutzungsverhältnis. Nutzer sind alle Personen, die die Webseite besuchen sowie Reisende und Dritte die unsere Services in Anspruch nehmen. Die EnterAnGo-Plattform umfasst unsere Webseiten und mobilen Apps.
1.2. Durch die Nutzung unser Plattform erklären Sie Ihr Einverständnis zu diesen AGB, also etwa durch Suchanfragen, durch die Verwendung der von EnterAnGo zur Verfügung gestellten Ergebnisse, Links, Daten, Materialien, Informationen oder sonstigen Dienstleistungen. Wenn Sie Einwände gegen diese AGB oder eine einzelne Klausel dieser AGB haben, sehen Sie bitte von der Nutzung unserer Angebote ab.
1.3. Um alle Leistungen auf der EnterAnGo-Plattform nutzen zu können, bedarf es einer einmaligen kostenlosen Registrierung (siehe 2. Leistungen von EnterAnGo). Einige der angebotenen Leistungen sind zahlungspflichtig. Die terminbezogene Reisesuche kann auch ohne Registrierung durchgeführt werden und ist für alle Nutzer zugänglich. Kommt es zu einer Buchung auf der EnterAnGo – Plattform kann die gebuchte Leistung eine verbundene Reiseleistung oder eine Pauschalreise sein. Die einhergehenden Rechte & Pflichten zu verbundenen Reiseleistungen und Pauschalreisen sind in den Abschnitten B & C beschrieben.
1.4. Diese AGB gelten für die Nutzung der EnterAnGo-Plattform und regeln ausschließlich unsere eigenen Leistungen: Die Ermittlung von Reiseverbindungen mittels unserer Suchmaschine, den Vertrieb von Pauschalreisen und der Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen, die Weiterleitung zu den Buchungsplattformen von Dritt-Anbietern und die Nutzung unser Reisemanagementservices.
1.5. Bei der Weiterleitung zu anderen Buchungsplattformen beziehen sich unsere AGBs nicht auf die Bedingungen, zu denen die vermittelten Beförderungen oder Reisen durchgeführt werden, hier sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Dritt-Anbieter einschlägig. Sie beziehen sich ebenfalls nicht auf die Bedingungen, zu denen Sie die Tickets auf den Buchungsplattformen von Dritt-Anbietern buchen, auch wenn wir Sie dorthin weitergeleitet haben. Diese Bedingungen werden durch die der jeweiligen AGB der Dritt-Anbieter oder Reisevermittler geregelt.
1.6. Die Textbausteine in diesen AGBs wurden zum größten Teil von der Wirtschaftskammer Österreich übernommen. In diesen Textbausteinen wurde auf geschlechterspezifische Formulierungen verzichtet. Bei personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form jeweils für alle Geschlechter.
2. Leistungen von EnterAnGo – Vertragsgegenstand
Die Leistungen der EnterAnGo-Plattform soll Ihre Reiseplanung einfacher, besser und schneller gestalten und Ihnen mit wenig Zeitaufwand alle Detailinformationen zu allen Reiseabschnitten liefern, um die jeweils aufgezeigten Reisemöglichkeiten miteinander vergleichen und bei Verfügbarkeit auch buchen zu können. Zusätzlich soll Sie das EnterAnGo Angebot bei administrativen Prozessen im Reisemanagement unterstützen und den Zeitaufwand wesentlich minimieren.
2.1. Suchmaschine & Vergleichsplattform für Reise- und Übernachtungsmöglichkeiten
2.1.1 EnterAnGo zeigt Ihnen verschiedene Reisemöglichkeiten und Übernachtungsmöglichkeiten auf, welche wir für Sie anhand Ihren Terminvorgaben und Einstellungen ermitteln. Wir sammeln und zeigen Ihnen in einer übersichtlichen und einfachen Darstellung Ihre Reisemöglichkeiten von Adresse zu Adresse mit unterschiedlichen Beförderungsmitteln (insbesondere Bahn, Bus, Flugzeug und PKW) zwischen den meisten Orten sowie Ihre Übernachtungsmöglichkeiten am Zielort an. Wir ordnen die ermittelten und dann dargestellten Verbindungen jeweils nach Zeitaufwand, Kosten und weiteren Kriterien wie beispielsweise den CO2-Fußabdruck, ohne den absoluten Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit der Ergebnisse zu erheben. Sie haben die Möglichkeit, die Reise- und Übernachtungsmöglichkeiten nach Reisedauer, Preisen oder nach anderen Gesichtspunkten zu vergleichen. Zusätzlich können Sie Teilsegmente einer Reise gegen andere Transportmittel, bezogen auf Ihre Bedürfnisse, manuell austauschen.
2.1.2 Die Ergebnisse der Suchanfrage und Ihre konkrete Darstellung bzw. Reihenfolge stellen keine Empfehlung oder gar Werbung für die jeweilige Reise- oder Übernachtungsmöglichkeit oder einen bestimmten Anbieter dar. Sofern wir nicht auf buchbare Live-Daten zugreifen können, kennzeichnen wir diese Reisesegmente und informieren wir Sie darüber in der Reisedetailansicht. Bitte beachten Sie, dass diese gekennzeichneten Reiseverbindung andere An- und Abfahrtszeiten als dargestellt haben können.
2.1.3 Wir bemühen uns, die Richtigkeit der Informationen auf unserer Plattform sicher zu stellen. Bei den Angaben zu den Details der Reisen und Reiseverbindungen sind wir auf die Informationen angewiesen, die uns von den jeweiligen Leistungserbringern übermittelt werden. Aufgrund der enormen Datenmenge haben wir nicht die Möglichkeiten, die Richtigkeit und Aktualität aller der von uns gesammelten und dargestellten Informationen vollständig zu überprüfen. Bitte überprüfen Sie, bei nicht auf EnterAnGo buchbaren Teilabschnitten, die individuellen Reiseinformationen selbst, indem Sie diese mittels des unsererseits bereit gestellten Links oder durch direkten Aufruf auf den Seiten des jeweiligen Leistungserbringers/Veranstalters kontrollieren.
2.2. Buchungsplattform für Reise- und Übernachtungsmöglichkeiten
2.2.1. EnterAnGo bietet Ihnen alle online buchbaren Teilabschnitte der Reise als Pauschalreise oder als verbundene Reiseleistung oder als einzelnen Reiseleistungen an.
2.2.2. Die EnterAnGo GmbH kann als Reisevermittler (Abschnitt B) und / oder als Veranstalter (Abschnitt C) auftreten.
Die nachstehenden Bedingungen stellen jenen Vertragstext dar, zu dem die EnterAnGo GmbH üblicherweise als Vermittler (Abschnitt B) oder als Veranstalter (Abschnitt C) mit ihren Kunden (Anm.: im Sinne des KSchG) Verträge abschließen.
Die besonderen Bedingungen
- der vermittelten Reiseveranstalter,
- der vermittelten Transportunternehmungen (z.B. Bahn, Bus, Flugzeug und Schiff) und
- der anderen vermittelten Leistungsträger gehen vor.
2.2.3. Geschäftsreisen, die auf Grundlage eines Rahmenvertrages organisiert und durchgeführt werden, unterliegen nicht dem Geltungsbereich des Bundesgesetzes über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen (Pauschalreisegesetz [PRG]).
2.3. Registrierung bei EnterAnGo
2.3.1. Durch die Registrierung stehen Ihnen eine Vielzahl von Leistungen zur Verfügung, die Ihnen die Organisation und Abwicklung Ihrer Reisetätigkeiten wesentlich erleichtern.
2.3.2. Zugang zu Ihrem individuellen Benutzerkonto erhalten Sie mittels der Eingabe Ihres Namens, Ihrer E-Mailadresse und eines Passwortes, sowie Ihrer Zustimmung zu diesen AGB, zu unseren Datenschutzbestimmungen und der Bestätigung, dass Sie unbeschränkt geschäftsfähig sind und das 16. Lebensjahr vollendet haben. Alle übermittelten Daten werden nur unter Beachtung unserer Datenschutzbestimmungen verwendet. Außerdem können Sie sich auch über Ihren Benutzerkonto bei bestimmten sozialen Netzwerken registrieren.
2.3.3. Jeder Nutzer darf sich nur einmal auf der EnterAnGo-Plattform registrieren und versichert, dass er noch kein registrierter Nutzer bei EnterAnGo ist, bzw. sein früher genutztes Benutzerkonto gelöscht hat.
2.3.4. Wird die Registrierung nicht vollständig durchgeführt, z.B. aufgrund fehlender persönlicher Angaben oder fehlender Zustimmung zu diesen AGB, löscht EnterAnGo das (teilweise) angelegte Benutzerkonto innerhalb von zehn Tagen.
2.3.5. Jeder registrierte Nutzer hat seine Registrierungsdaten vor unberechtigtem Zugriff Dritter, missbräuchlicher Nutzung oder in betrügerischer Absicht vorgenommene Verwendungen, zu schützen. Der Nutzer hat unverzüglich jede unberechtigte, missbräuchliche Nutzung oder in betrügerischer Absicht vorgenommene Verwendung seines Kontos, sowie der Verdacht, dass sein Konto einer solchen Gefahr ausgesetzt sein könnte, per E-Mail an support@enterango.com zu melden. EnterAnGo wird im Falle eines Missbrauchs keine Beträge, die der Nutzer an EnterAnGo gezahlt hat, zurückerstatten, bevor der Nutzer den unberechtigten Zugriff, die missbräuchliche Nutzung oder in betrügerischer Absicht vorgenommene Verwendung gemeldet hat.
2.3.6. EnterAnGo hat das Recht, das Konto jedes registrierten Nutzers zu schließen oder zu löschen, sollte es zu einer missbräuchlichen oder in betrügerischer Absicht vorgenommenen Verwendung des Kontos kommen.
2.3.7. Wenn Sie sich als Nutzer auf der EnterAnGo-Plattform registrieren, können Sie Ihre geplanten und abgeschlossenen Reisen abspeichern und mit weiteren Reisedetails sowie Dokumente wie Tickets und Buchungsbestätigungen zu Ihren Reisesegmenten ergänzen. Zusätzlich können Sie sich ein individuelles Benutzerkonto anlegen und zusätzliche Details wie den Besitz von Jahres- und Rabattkarten (z.B. BahnCard, Vielfliegerprogramme, etc.) oder Ihre Reisepräferenzen ergänzen, um die Reisesuche bestmöglich auf Ihre persönlichen Bedürfnisse anzupassen.
2.3.8. Verknüpfen Sie Ihr Benutzerkonto mit einem Unternehmen, können Sie auch das teilweise zahlungspflichtige EnterAnGo Reisemanagementsystem nutzen. Bitte beachten Sie, dass wir zur Nutzung des Reisemanagementsystems auch personenbezogene Daten an Ihr Unternehmen weiterleiten müssen. Nähere Informationen dazu finden Sie im Abschnitt 3.2 in unseren Datenschutzbestimmungen.
2.4. Reisemanagementservice
2.4.1. Um unsere Leistungen im Bereich Reisemanagement nutzen zu können, ist eine einmalige kostenlose Registrierung erforderlich (siehe 2.3). Dieser Service ist teilweise zahlungspflichtig.
2.4.2. EnterAnGo bietet Ihnen die Möglichkeit, Ihre administrativen Tätigkeiten bezogen auf Ihr Reisemanagement wesentlich zu vereinfachen.
2.4.3. In Ihrem Firmenprofil können Sie wichtige Informationen zu Ihren administrativen Prozessen, sowie Informationen über Mitarbeiter und deren Benutzerrechte, das Unternehmen und häufig besuchte Kunden ergänzen. EnterAnGo bietet auch eine Übersichtsmöglichkeit („Dashboard“) an, wo Sie dann nach diesen Informationen filtern und Ihnen diverse Auswertungen zum Reiseverhalten in Ihrem Unternehmen anzeigen lassen können. Ebenso können Sie Einstellungen zu Reisemanagementrichtlinien vornehmen, die bei der Reisesuche der mit dem Unternehmen verknüpften Mitarbeitern berücksichtigt werden.
2.4.4. Grundlage für die aktive Nutzung des Reisemanagements sind über EnterAnGo geplante Reisen. Die geplanten Reisen können Sie mit der Reisegenehmigungsfunktion durch eine befugte Person in Ihrem Unternehmen freigeben lassen. Den Reisen selbst können Sie während oder nach der Reise zusätzliche Informationen oder Belege hinzufügen, welche für Ihre interne Abrechnungen erforderlich sind. Anschließend können Sie die vollständige Reise freigeben und zur gewünschten Stelle in Ihrem Unternehmen zur finalen Abrechnung weiterleiten. Dazu stellt Ihnen EnterAnGo verschiedene Möglichkeiten zur Gestaltung dieser Schnittstelle zur Verfügung. EnterAnGo bietet keine eigene automatisierte Reisekostenabrechnung an.
2.4.5. Bitte beachten Sie, dass wir nicht alle Optionen der Reisemanagementprozesse und Reisemanagementrichtlinien, die in Ihrem Unternehmen üblich sind, über unsere Plattform abbilden können. Wenn Sie für Sie wichtige zusätzliche Optionen wünschen, freuen wir uns auf Ihre Kontaktaufnahme. Nähere Informationen zu Speicherung von Daten durch Ihre Kontaktaufnahme finden Sie im Abschnitt 2.2.1 in unseren Datenschutzbestimmungen.
2.5. EnterAnGo App
2.5.1. EnterAnGo bietet Ihnen ebenfalls eine mobile Anwendung an. Damit stehen Ihnen alle Plattformfunktionen zur Verfügung. Zusätzlich stellt Ihnen die mobile Anwendung während der Reise stets Informationen zum aktuellen und den folgenden Reisesegmenten zur Verfügung.
2.5.2. Bitte beachten Sie, dass zur Nutzung der mobilen Anwendung ein Smartphone erforderlich ist und bei der Datenübertragung zwischen dem Server und der mobilen Anwendung etwaige Kosten seitens des Mobilfunkanbieters verrechnet werden, die vom Nutzer zu tragen sind.
2.6. Werbung
2.6.1. Nutzer, die mindestens einmal jährlich eine zahlungspflichtige EnterAnGo Leistung in Anspruch nehmen, werden durch EnterAnGo als „zahlende Kunden“ eingestuft und halten wir von Werbung externer Anbieter frei. EnterAnGo kann zahlenden Kunden über Produkt Updates und neuen Funktionen informieren. Über den Umfang dieser Informationen kann der Nutzer durch Einstellungen in seinem Benutzerkonto durch Anpassung der Einstellungen selbst entscheiden.
2.6.2. Alle anderen Nutzer werden durch EnterAnGo als „nichtzahlende Kunden“ eingestuft. EnterAnGo hält sich für nichtzahlende Kunden das Recht vor, Werbungen und Angebote, die für diese Nutzer interessant sein könnten, anzubieten. Zusätzlich kann EnterAnGo nichtzahlende Kunden über Produkt Updates und neuen Funktionen informieren.
3. Zahlungen
3.1. Die zahlungspflichtigen Leistungen sind im Voraus zu bezahlen. Der Nutzer kann sie mittels verschiedener Zahlungsmöglichkeiten begleichen (Kreditkarte, Paypal, Sofortüberweisung, etc.). Kann ein Entgelt von einem vom Nutzer angegebenen Bankkonto, z.B. aufgrund mangelnder Kontodeckung, nicht eingezogen werden, trägt der Nutzer alle daraus entstandenen Kosten, insbesondere Bankgebühren im Zusammenhang mit der Rückgabe von Lastschriften oder vergleichbare Gebühren.
4. Gewährleistung und Haftung
Wir stellen unsere Leistungen in wirtschaftlich angemessener Weise zur Verfügung und hoffen, dass Sie große Freude an der Nutzung haben. Einiges ist jedoch nicht Teil unserer Leistungen:
4.1. EnterAnGo übernimmt keine Gewähr, dass die EnterAnGo-Plattform ständig, vollständig und fehlerfrei verfügbar ist, oder dass die erforderliche Soft- und Hardware fehlerfrei arbeitet.
4.2. EnterAnGo übernimmt keine Gewähr, dass der Datentransport über fremde Systeme, insbesondere das Internet bzw. Telekommunikationsnetze, nicht von Dritten verfolgt, aufgezeichnet oder verfälscht wird.
4.3. Die Nutzung des Angebots von EnterAnGo erfolgt ausschließlich auf die eigene Gefahr des Nutzers. Dies gilt uneingeschränkt für die Nutzung der dabei zum Einsatz kommenden Hardware, das Downloaden eigener Inhalte durch den Nutzer und jeglicher Verwertung durch den Nutzer der von EnterAnGo und dem Nutzer bereitgestellten Daten. EnterAnGo übernimmt, soweit gesetzlich zulässig, keinerlei Verantwortung für die Richtigkeit solcher Daten.
4.4. EnterAnGo leistet keine Gewähr für externe Links, Banner oder sonstige Informations- und Werbeangebote, die für den Nutzer platziert werden können. Rechtsgeschäfte, die zwischen dem Nutzer und einem Drittanbieter zustande kommen, z.B. über verlinkte Seiten oder Banner, führen zu vertraglichen Beziehungen ausschließlich zwischen dem Nutzer und dem Drittanbieter. EnterAnGo übernimmt keine Gewähr für die Leistungen von Drittanbietern.
5. Haftungsausschluss
5.1. EnterAnGo haftet im Rahmen der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen, gleich aus welchem Rechtsgrund (vorvertraglich, vertraglich, außervertraglich) nur, wenn ein Schaden durch EnterAnGo, grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurde. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet EnterAnGo nicht gegenüber Unternehmen und gegenüber Verbrauchern nur hinsichtlich der Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit. Eine Haftung von EnterAnGo gegenüber Unternehmen für Folgeschäden, bloße Vermögensschäden, entgangenen Gewinn, Schäden aus Ansprüchen Dritter ist ausgeschlossen.
5.2. Mit Ausnahme der gesetzlich vorgeschriebenen Fälle haften weder EnterAnGo, noch die mit EnterAnGo geschäftlich verbundenen Unternehmen, für Schäden, die aus der Nutzung von über das Online- und Mobile- Angebot zugänglich gemachten Inhalten oder anderen Arten der Nutzung des Online-Angebotes, entstehen können. Dies gilt auch für Schäden, die durch Fehler, Probleme, Viren oder Datenverluste entstehen können.
5.3. EnterAnGo kann gegenüber seinen Nutzern keine Gewähr, Garantien oder Zusicherungen hinsichtlich der Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der Informationen auf der EnterAnGo-Plattform geben. Das gleiche gilt für alle sonstigen Informationen, die wir auf der EnterAnGo-Plattform darstellen und welche uns von Dritten zur Verfügung gestellt werden oder wurden. Aus den gleichen Gründen haften wir auch bei der Vermittlung von Reiseangeboten Dritter nicht für die Verfügbarkeit der Reise bzw. Reiseverbindungen zum Zeitpunkt der Buchung (auf den Seiten Dritter) oder für die tatsächliche und mangelfreie Erbringung der bei Dritten gebuchten Leistung. Weder wir, noch unsere Partner geben bezüglich der auf unseren Angebotsseiten mitgeteilten oder enthaltenen Informationen, Produkte, Serviceleistungen oder Software irgendwelche Zusicherungen oder Garantien ab, insbesondere hinsichtlich der Eignung für einen bestimmten Zweck – es sei denn, solche sind gegenüber unseren Nutzern ausdrücklich individuell erklärt worden. Bei Leistungen wo das Pauschalreisegesetz (PRG) zur Anwendung kommt (siehe Abschnitt C), gelten die Rechte und Pflichten, die mit dem PRG einhergehen.
5.4. EnterAnGo haftet nicht für Störungen oder Beeinträchtigungen innerhalb des Leitungsnetzes, welche wir nicht zu vertreten haben. Wir sind stets bemüht, einen fehler- und unterbrechungsfreien technischen Betrieb unseres Angebots sicherzustellen. Wir können jedoch keine Verantwortung oder Haftung für die ungestörte, rechtzeitige und ununterbrochene Erreichbarkeit bzw. Nutzbarkeit unseres Angebots übernehmen. Dies gilt insbesondere für technisch bedingte Verzögerungen und Ausfälle und den daraus eventuell resultierenden Schäden.
5.5. Der Nutzer übernimmt die volle Haftung für jede Reklamation, Klage gerichtlicher, außergerichtlicher oder jeder sonstigen Art, die Konflikten mit anderen Nutzern entspringt oder in irgendeiner Weise damit in Verbindung steht. Der Nutzer erkennt an und akzeptiert, dass EnterAnGo unter keinen Umständen und in keinerlei Weise für die Handlungen oder Unterlassungen anderer Nutzer verantwortlich ist, auch nicht für einen aus den besagten Handlungen oder Unterlassungen entstandenen Schaden.
6. Haftungsbeschränkung
6.1. Unsere Haftung und auch die unserer Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, es sei denn es werden unsererseits wesentliche Vertragspflichten („Kardinalspflichten“) verletzt. Wir haften im Fall von leichter Fahrlässigkeit nur für typische und vorhersehbare Schäden und beschränkt auf den Höchstbetrag der über EnterAnGo gebuchten Leistung, auf welche sich der geltend gemachte Anspruch bezieht. Diese Haftungsbeschränkungen finden keine Anwendung, soweit Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz oder sonstiger gesetzlicher Garantiehaftung geltend gemacht werden. Die Haftungsbeschränkungen gelten ebenfalls nicht, wenn als Schadensfolge der Tod oder ein Körper- oder Gesundheitsschaden eingetreten sein sollte. Gegen uns gerichtete Ersatzansprüche verjähren binnen zwölf Monaten nach ihrer Entstehung, es sei denn, sie beruhen auf einem vorsätzlichen Handeln. Sie stellen EnterAnGo und seine Erfüllungsgehilfen von sämtlichen Ansprüchen Dritter unter Einschluss der Kosten einer angemessenen Rechtsverfolgung und -verteidigung frei, die uns oder unseren Erfüllungsgehilfen gegenüber aufgrund eines schuldhaften Verhaltens Ihrerseits, insbesondere eines schuldhaften Verstoßes gegen diese AGB, geltend gemacht werden.
7. Haftungsfreistellung durch den Nutzer
7.1. Der Nutzer stellt EnterAnGo von sämtlichen Ansprüchen frei, die Dritte gegenüber EnterAnGo aufgrund einer Verletzung ihrer Rechte durch der vom Nutzer innerhalb der EnterAnGo-Plattform eingestellte Inhalte oder durch dessen sonstige Nutzung, der über die EnterAnGo-Plattform zur Verfügung stehenden Anwendungen erheben. Der Nutzer übernimmt hierbei die Kosten einer notwendigen Rechtsverteidigung von EnterAnGo, einschließlich sämtlicher Gerichts- und Anwaltskosten in gesetzlicher Höhe. Dies gilt dann nicht, wenn die Rechtsverletzung auf kein schuldhaftes Verhalten des Nutzers zurückzuführen ist.
7.2. Der Nutzer ist verpflichtet, EnterAnGo für den Fall einer Inanspruchnahme durch Dritte unverzüglich, wahrheitsgemäß und vollständig sämtliche ihm zur Verfügung stehende Informationen mitzuteilen, die für eine Prüfung der Ansprüche und eine Verteidigung erforderlich sind. Darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche von EnterAnGo gegenüber dem Nutzer bleiben unberührt.
8. Angebote von Dritten
8.1. Unser Angebot enthält Links zu anderen Webseiten, die wir nicht selbst betreiben oder kontrollieren und für die wir nicht verantwortlich sind. Wir machen uns den Inhalt dieser anderen Webseiten nicht zu eigen und übernehmen keine Verantwortung für die Rechtmäßigkeit oder Funktionsfähigkeit dieser Inhalte und haften auch nicht für Verlust oder Schaden, der aufgrund der Nutzung dieser Seiten entstehen kann. Wir empfehlen Ihnen, sich die jeweiligen Nutzungsbedingungen der anderen Webseiten aufmerksam durchzulesen.
8.2. EnterAnGo ist nicht Anbieter der durch uns lediglich vermittelten, aber auf den Seiten von Dritten angebotenen und verkauften Reise- und Übernachtungsmöglichkeiten. EnterAnGo ist weder an der Darstellung noch an den Beschreibungen solcher Reise- und Übernachtungsmöglichkeiten beteiligt und hat deshalb auch keine Verantwortung für den Inhalt dieser Angebote oder darüber abgeschlossene Verträge (und daraus resultierenden Ansprüchen) zwischen den Nutzern und den Dritten.
9. Datenschutz
9.1. Ihre persönlichen Daten werden von uns nach dem derzeitigen Stand der Technik gesichert. Wir haften nicht für eine Beeinträchtigung oder einen Missbrauch dieser Daten durch Dritte, soweit ein solcher Missbrauch mit den angemessenen Maßnahmen der Datensicherung auf dem Stand der Technik nicht vermeidbar war. Die Nutzung unseres Angebotes und die Information, die Sie uns für diese Nutzung übermitteln, sind Gegenstand unserer Datenschutzbestimmungen. Bei der Verwendung der EnterAnGo-Plattform müssen Sie der Nutzung Ihrer Daten entsprechend unserer Datenschutzbestimmungen zustimmen.
10. Änderung dieser AGB
10.1 Unser Angebot wird sich in Zukunft ständig erweitern. Deswegen behalten wir uns das Recht vor, diese AGB jederzeit zu ändern. Änderungen werden den Nutzern (auf unseren Angebotsseiten) mindestens 10 Tage vor dem Inkrafttreten der Änderungen oder der neuen AGB mitgeteilt. Die Weiternutzung unserer Dienste über den benannten Tag der Änderungen hinaus erfolgt zu den neuen Geschäftsbedingungen. Wenn Sie mit den Änderungen der AGB oder mit einzelnen Klauseln nicht einverstanden sind, bitten wir Sie, die Nutzung unserer Dienste spätestens zum Eintritt der Änderungen einzustellen.
11. Kontakt / Meldungen / Feedback
Sollten Sie der Meinung sein, dass bestimmte Inhalte auf unserem Angebot Rechte, insbesondere das geistige Eigentum Dritter (oder Ihres), verletzen, sollten Sie uns hierüber schnellstmöglich informieren.
EnterAnGo GmbH
Biberstraße 22,
1010 Wien,
Österreich
office@enterango.com
Wir freuen uns auch über Ihre Rückmeldungen, über Verbesserungsvorschläge zu unserer Plattform, Anregungen und Lob („Feedback“). Helfen Sie uns, das Angebot für unsere Nutzer zu verbessern. Hinterlassen Sie Kommentare im Bereich Feedback, oder schreiben Sie uns einfach unter: support@enterango.com
Jedes Feedback, das Sie an uns übermitteln, wird als nicht vertraulich und nicht proprietär behandelt. Durch die Übermittlung von Feedback an uns gewähren Sie uns eine nicht exklusive, lizenzgebührenfreie, unterlizenzierbare, unbefristete Lizenz zur Nutzung und Veröffentlichung der darin enthaltenen Ideen und Materialien zu jedwedem Zweck und ohne Vergütung an Sie. Selbstverständlich geschieht dies unter Berücksichtigung unserer Datenschutzbestimmungen.
12. Sonstige Bestimmungen
12.1. Einige Funktionen und Eigenschaften, welche auch bereits in diesen AGB dargestellt werden, sind möglicherweise noch nicht Gegenstand unseres Angebotes oder werden von uns sukzessive eingeführt. Das bedeutet auch, dass wir das Angebot unserer Plattform fortwährend verändern und verbessern und daher für die 100%ige Stabilität des Angebotes und der Plattform noch nicht garantieren können. Es kann unter Umständen noch zu Überlastungen im Betrieb der Plattform oder zu falschen Darstellungen der Inhalte kommen.
12.2. Sofern nichts anderes festgelegt wird, werden alle im Rahmen dieses Nutzungsvertrages erlaubten oder erforderlichen Mitteilungen und sonstigen Nachrichten an Nutzer elektronisch erfolgen und durch EnterAnGo per E-Mail oder Messaging-Dienste (wie SMS und WhatsApp) übermittelt.
12.3. Wenn Sie Ihren Wohnsitz in der EU haben, können Sie die Online-Plattform der Europäischen Kommission zur Online-Streitbeilegung hier aufrufen: http://ec.europa.eu/consumers/odr. Bitte beachten Sie, dass EnterAnGo weder bereit noch verpflichtet ist, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, um Rechtsstreitigkeiten mit Verbrauchern beizulegen.
12.4. Vor Einleitung jeglicher der oben genannten Verfahren zur Streitbeilegung empfehlen wir Ihnen, sich direkt über support@enterango.com mit uns in Verbindung zu setzen, um eine Lösung für Ihre Beschwerden oder Anregungen zu finden.“
12.5. Sie und wir stimmen zu, alle Forderungen, Streitigkeiten und Unstimmigkeiten in gutem Glauben gegenüber einander vorzulegen und jeder Partei genügend Zeit zu gewähren, um die Forderung zu prüfen und entsprechend zu reagieren, bevor Schieds- oder Gerichtsverfahren eingeleitet werden.
12.6. Sie und wir stimmen zu, dass alle Forderungen (vertragliche und außervertragliche) innerhalb von 60 Tagen nach Ihrer Benachrichtigung an uns gelöst werden sollen, und Forderungen, die in diesem Zeitraum nicht gelöst werden, können über ein obligatorisches Schiedsverfahren wie im Folgenden beschrieben gelöst werden.
12.7. Sie und wir stimmen zu, dass jegliche Verfahren, ob Schied- oder Gerichtsverfahren, nur auf individueller Basis und nicht als Sammel-, Verbands-, oder Konsolidierte Klage durchgeführt werden. Wenn ein Gericht oder Schlichter in einer Klage zwischen Ihnen und uns entscheidet, dass ein Teil dieses Verzichts auf Sammelklage in Bezug auf eine Forderung nicht durchsetzbar ist, werden die Schiedsvereinbarung und der Verzicht auf Sammelklage für diese Forderung nicht gelten, werden aber weiterhin für alle sonstigen Forderungen gelten, die Sie oder wir in dieser oder einer anderen Klage geltend machen.
12.8. Sie und wir verzichten auf jedes Recht auf ein Schwurgerichtsverfahren, selbst bei gerichtlich entschiedenen Forderungen.
12.9. Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen als ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchsetzbar herausstellen, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder eines mit dem Nutzer zustande gekommenen Vertrages nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Geschäftsbedingungen ist eine wirksame Regelung zu setzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Regelungslücke.
12.10. Diese AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen und Streitigkeiten zwischen den Nutzern und EnterAnGo unterliegen ausschließlich österreichischem Recht mit Ausnahme der Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts.
Diese AGBs werden in der Sprache angezeigt, die Sie während der Nutzung (bspw. auf unserer Webseite bei der Buchung) auswählen. Bitte beachten Sie jedoch, dass nur die Deutsche Version der hier aufgeführten allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtsverbindlich ist. Übersetzungen wurden lediglich aus Gründen der Benutzerfreundlichkeit bereitgestellt. Im Falle von Widersprüchen zwischen einer Übersetzung und der Deutschen Originalversion der hier aufgeführten allgemeinen Geschäftsbedingungen ist stets die Deutsche Version als maßgebend zu betrachten.
12.12. Bei Anwendung und Auslegung dieser Geschäftsbedingungen gilt österreichisches Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Wien.
Abschnitt B
EnterAnGo GmbH als Reisevermittler – AGB Reisevermittler
1. Geltungsbereich
1.1. Der Reisevermittler vermittelt Reiseverträge über einzelne Reiseleistungen (wie z.B. Flug, Hotel etc.), über Pauschalreisen (iSd § 2 Abs 2 PRG) sowie über verbundene Reiseleistungen (iSd § 2 Abs 5 PRG) zwischen Reiseveranstalter Leistungsträger einerseits und dem Reisenden andererseits. Der Reisevermittler erbringt seine Leistungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere dem Pauschalreisegesetz (PRG), sowie der Pauschalreiseverordnung (PRV) mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers.
Im nachfolgenden meint Reisevermittler das Unternehmen EnterAnGo GmbH.
1.2. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten als vereinbart, wenn sie – bevor der Reisende durch eine Vertragserklärung an einen Vertrag gebunden ist – übermittelt wurden oder der Reisende deren Inhalt einsehen konnte. Sie sind Grundlage des zwischen Reisevermittler und Reisenden abgeschlossenen Geschäftsbesorgungsvertraggs.
1.3. Für den Geschäftsbesorgungsvertrag gelten die gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (vgl Punkt 1.2). Für Vertragsverhältnisse zwischen dem Reisenden und dem vermittelten Reiseveranstalter, den vermittelten Transportunternehmen (z.B. Bahn, Bus, Flugzeug u. Schiff etc.) und anderen vermittelten Leistungsträgern, gelten die jeweiligen allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2. Aufgaben des Reisevermittlers
2.1. Ausgehend von den Angaben des Reisenden erstellt der Reisevermittler online für den Reisenden Reisevorschläge. Diese sind unverbindlich, es handelt sich deshalb noch nicht um Anbote iSd § 4 PRG. Können aufgrund der Angaben des Reisenden keine Reisevorschläge erstellt werden, so weist der Reisevermittler den Reisenden darauf hin.
Die Reisevorschläge basieren auf den Angaben des Reisenden, weshalb unrichtige und/oder unvollständige Angaben durch den Reisenden – mangels Aufklärung durch den Reisenden – Grundlage der Reisevorschläge sein können. Bei der Erstellung von Reisevorschlägen können beispielsweise (ohne Anspruch auf Vollständigkeit), die Höhe des Preises, Fachkompetenzen des Reiseveranstalters/Leistungsträgers, Rabatte, das Bestpreisprinzip und anderes mehr allenfalls als Parameter herangezogen werden.
2.2. Hat der Reisende ein konkretes Interesse an einem der vom Reisevermittler online dargestellten Reisevorschläge, dann kann der Reisende diesen Reisevorschlag auf der Online-Plattform auswählen. Der Reisende muss im Online-Buchungsprozess alle für die Reise erforderlichen und relevanten personenbezogenen (z.B. Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit etc.) und sachbezogenen Informationen (vgl 3.1), sowie alle für die Zahlung des Reisepreises erforderlichen Informationen über die Zahlungsmittel in die Eingabemaske eingeben. Zusätzlich muss der Reisende im Zuge des Buchungsprozess zustimmen, dass er alle dem Vertrag zugrundeliegenden und zur Verfügung gestellten Dokumente (z.B. die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Datenschutzbestimmungen, das Standardinformationsblatt gemäß § 4 Abs 1 PRG, etc.) des Reisevermittlers gelesen und verstanden hat. Ein Vertrag zwischen Reiseveranstalter bzw. bei verbundenen Reiseleistungen oder einzelnen Reiseleistungen zwischen Leistungsträger und Reisendem kommt zustande, wenn die online dargestellten Reiseleistungen durch den Reisenden zahlungspflichtig gebucht (=Vertragserklärung des Reisenden, vgl 1.3) und der Bezahlvorgang erfolgreich abgeschlossen wird (vgl Abschnitt A, 3.1). Bei fehlgeschlagenen Bezahlvorgängen die aufgrund von technischen Problemen, die der Reisevermittler nicht zu verantworten hat (vgl Abschnitt A, 5) oder durch mangelnde Kontodeckung, falsche Kontoinformationen, etc. (vgl Abschnitt A, 3.1) durch den Reisenden kommt der Vertrag nicht zustande.
Der Reisevermittler bestätigt das Zustandekommens des Vertrags mit der Übermittlung der Buchungsbestätigung.
2.3. Der Reisevermittler informiert den Reisenden auf Grundlage der vom Reisendem dem Reisevermittler mitgeteilten Angaben. Der Reisevermittler stellt die dem Reisenden nach dessen Angaben zu vermittelnde Pauschalreise des Reiseveranstalters oder bei verbundenen Reiseleistungen oder bei einzelnen Reiseleistungen die Leistung des Leistungsträgers unter Rücksichtnahme auf die landesüblichen Gegebenheiten des jeweiligen Bestimmungslandes/Bestimmungsortes sowie unter Rücksichtnahme auf die mit der Reise allenfalls verbundenen Besonderheiten (z.B. Kombination Geschäfts- und Privatreise) nach besten Wissen dar. Eine Pflicht zur Information über allgemein bekannte Gegebenheiten (z.B. Topographie, Klima, Flora und Fauna der vom Reisenden gewünschten Destination) besteht nicht, sofern je nach Art der Reise keine Umstände vorliegen, die einer gesonderten Aufklärung bedürfen oder sofern nicht die Aufklärung über Gegebenheiten für die Erbringung und den Ablauf bzw. die Durchführung der zu vermittelnden Leistung erforderlich ist. Grundsätzlich ist zu berücksichtigen, dass sich der Reisende bewusst für eine andere Umgebung entscheidet, und der Standard, die Ausstattung, die Speisen (insbesondere Gewürze) sowie Hygiene sich an den jeweiligen für das Bestimmungsland/den Bestimmungsort üblichen regionalen Standards/Kriterien orientieren.
2.4. Der Reisevermittler informiert den Reisenden gemäß § 4 PRG, bevor dieser durch eine Vertragserklärung an einen Pauschalreisevertrag gebunden ist:
2.4.1. Über das Vorliegen einer Pauschalreise mittels Standardinformationsblatt gemäß § 4 Abs 1 PRG.
2.4.2. Über die in § 4 Abs 1 PRG angeführten Informationen, sofern diese für die zu vermittelnde Pauschalreise einschlägig und für die Durchführung und Leistungserbringung erforderlich sind.
2.4.3. Ob die dem Reisenden zu vermittelnder Pauschalreise im Allgemeinen für Personen mit eingeschränkter Mobilität geeignet ist, sofern diese Information für die betreffende Pauschalreise einschlägig ist (§ 4 Abs 1 Z 1 lit h PRG). Eine Person mit eingeschränkter Mobilität ist analog zu Art 2 lit a VO 1107/2006 (Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität) eine Person mit einer körperlichen Behinderung (sensorisch oder motorisch, dauerhaft oder zeitweilig), die die Inanspruchnahme von Bestandteilen der Pauschalreise (z.B. Benutzung eines Beförderungsmittels, einer Unterbringung) einschränkt und eine Anpassung der zu vermittelnden Leistungen an die besonderen Bedürfnisse dieser Person erfordert.
2.4.4. Über allgemeine Pass- und Visumserfordernisse des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa und für die Abwicklung von gesundheitspolizeilichen Formalitäten (§ 4 Abs 1 Z 6 PRG), sofern diese Informationen für die betreffende Pauschalreise einschlägig sind. Auf Nachfrage informiert der Reisevermittler über Devisen- und Zollvorschriften. Darüber hinaus können allgemeine Informationen zu Pass- und Visumserfordernissen, zu gesundheitspolizeilichen Formalitäten sowie zu Devisen- und Zollvorschriften von Reisenden mit
- Österreichischer Staatsbürgerschaft durch Auswahl des gewünschten Bestimmungslandes unter: https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/laender/
- Deutscher Staatsbürgerschaft durch Auswahl des gewünschten Bestimmungslandes unter: https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/reise-und-sicherheitshinweise
- Schweizer Staatsbürgerschaft durch Auswahl des gewünschten Bestimmungslandes unter: https://www.eda.admin.ch/eda/de/home.html
- von EU-Bürgern von ihren jeweiligen Vertretungsbehörden – eingeholt werden.
Als bekannt wird vorausgesetzt, dass für Reisen ins Ausland in der Regel ein gültiger Reisepass (z.B. nicht abgelaufen, nicht als gestohlen oder verloren gemeldet etc.) erforderlich ist, für dessen Gültigkeit der Reisende selbst verantwortlich ist. Der Reisende ist für die Einhaltung der ihm mitgeteilten gesundheitspolizeilichen Formalitäten selbst verantwortlich. Für die Erlangung eines notwendigen Visums ist der Reisende, sofern sich nicht der Reisevermittler bereit erklärt hat, die Besorgung eines solchen zu übernehmen, selbst verantwortlich.
2.5. Der Reisevermittler informiert den Reisenden, bevor dieser durch eine Vertragserklärung gebunden ist, gemäß § 15 Abs 1 PRG bei verbundenen Reiseleistungen, dass der Reisende keine Rechte in Anspruch nehmen kann, die ausschließlich für Pauschalreisen gelten, und dass jeder Leistungserbringer lediglich für die vertragsgemäße Erbringung seiner Leistung haftet sowie, dass dem Reisenden der Insolvenzschutz nach der Pauschalreiseverordnung, zugutekommt. Der Reisevermittler entspricht gemäß § 15 Abs 2 PRG dieser Informationspflicht, wenn er das entsprechende Standardinformationsblatt gemäß PRG Anhang II bereitstellt, sofern die Art der verbundenen Reiseleistungen in einem dieser Standardinformationsblätter abgedeckt ist.
2.6. Besondere Wünsche des Reisenden im Sinne von Kundenwünschen (z.B. Meerblick im Hotel) sind grundsätzlich unverbindlich und lösen keinen Rechtsanspruch aus, solange diese Wünsche nicht vom Reiseveranstalter bei Pauschalreisen im Sinne einer Vorgabe des Reisenden gemäß § 6 Abs 2 Z1 PRG bzw. bei verbundenen Reiseleistungen oder einzelnen Reiseleistungen im Sinne einer Vorgabe des Reisenden vom Leistungsträger bestätigt worden sind. Erfolgt eine Bestätigung, liegt eine verbindliche Leistungszusage vor.
Die Erklärungen des Reisevermittlers stellen eine Verwendungszusage dar, die Wünsche des Reisenden an den Reiseveranstalter/konkreten Leistungsträger weiterzuleiten und sind keine rechtlich verbindliche Zusage, solange sie nicht vom Reiseveranstalter bzw. bei verbundenen Reiseleistungen oder einzelnen Reiseleistungen vom Leistungsträger bestätigt wurden.
3. Aufklärungs- und Mitwirkungspflicht des Reisenden
3.1. Der Reisende hat dem Reisevermittler alle für die Reise erforderlichen und relevanten personenbezogenen (z.B. Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit etc.) und sachbezogenen Informationen (z.B. geplante Einfuhr/Mitnahme von Medikamenten, Prothesen, Tieren, etc.), rechtzeitig, vollständig und wahrheitsgemäß mitzuteilen. Der Reisende hat den Reisevermittler über alle in seiner Person oder der von Mitreisenden gelegenen Umstände (z.B. Allergien, Nahrungsmittelunverträglichkeit, keine Reiseerfahrung etc.), und über seine bzw. die besonderen Bedürfnisse seiner Mitreisenden, insbesondere über eine vorliegende eingeschränkte Mobilität bzw. den Gesundheitszustand und sonstige Einschränkungen, welche für die Erstellung von Reisevorschlägen/Reiseanboten bzw. für die Aus- bzw. Durchführung der Reise und Reiseleistungen von Relevanz sein können, wenn erforderlich unter Beibringung eines vollständigen qualifizierten Nachweises (z.B. ärztliches Attest), von sich aus, bevor er durch eine Vertragserklärung an einen Vertrag gebunden ist, in Kenntnis zu setzen.
3.2. Dem Reisenden wird empfohlen, bei Vorliegen einer eingeschränkten Mobilität oder anderen Einschränkungen bzw. besonderen Bedürfnissen im Sinne des Punkt 3.1. (z.B. Erfordernis spezieller Medikation, regelmäßiger medizinischer Behandlungen etc.), die geeignet erscheinen, die Reisedurchführung zu beeinträchtigen, vor Buchung mit einem Arzt abzuklären, ob die notwendige Reisefähigkeit gegeben ist.
3.3. Kommt es erst im Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Antritt der Reise zu einer Einschränkung der Mobilität des Reisenden oder ergeben sich in diesem Zeitraum sonstige Einschränkungen im Sinne des 3.1. hat der Reisende dem Reisevermittler dies unverzüglich – wobei die Schriftform aus Beweisgründen empfohlen wird – mitzuteilen, damit dieser den Reiseveranstalter bzw. bei verbundenen Reiseleistungen oder einzeln Reiseleistungen den Leistungsträger entsprechend informieren kann.
3.4. Der Reisende, der für sich oder Dritte durch den Reisevermittler eine Buchung vornehmen lässt, gilt als Auftraggeber und übernimmt analog im Sinne des § 7 Abs 2 PRG, sofern nicht eine andere Vereinbarung getroffen wird, die Verpflichtungen aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag gegenüber dem Reisevermittler (z.B. Entrichtung des Entgelts etc.).
3.5. Der Reisende ist verpflichtet, sämtliche durch die Vermittlung des Reisevermittlers übermittelten Vertragsdokumente (z.B. Pauschalreisevertrag, Buchungsbestätigung, Gutscheine, Vouchers) auf sachliche Richtigkeit zu seinen Angaben/Daten und auf allfällige Abweichungen (Schreibfehler; z.B. Namen, Geburtsdatum) sowie Unvollständigkeiten zu überprüfen und im Fall von Unrichtigkeiten/Abweichungen/Unvollständigkeiten diese dem Reiseveranstalter unverzüglich zur Berichtigung – wobei die Schriftform aus Beweisgründen empfohlen wird – mitzuteilen.
3.6. Damit für Reisende mit eingeschränkter Mobilität (gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität) und deren Mitreisende, für schwangere Reisende, unbegleitete minderjährige Reisende und Reisende, die besondere medizinische Betreuung benötigen, die beschränkte Kostentragungspflicht des Reiseveranstalters für die notwendige Unterbringung im Fall einer aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände nicht möglichen Rückbeförderung nicht zur Anwendung kommt, haben die betroffenen Reisenden den Reiseveranstalter oder Reisevermittler mindestens 48 Stunden vor Reisebeginn über ihre besonderen Bedürfnisse in Kenntnis zu setzen.
3.7. Der Reisende hat gemäß § 11 Abs 2 PRG, jede von ihm wahrgenommene Vertragswidrigkeit der vereinbarten Reiseleistungen unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände unverzüglich und vollständig, inklusive konkreter Bezeichnung der Vertragswidrigkeit/des Mangels zu melden, damit der Reiseveranstalter in die Lage versetzt werden kann, die Vertragswidrigkeit – sofern dies je nach Einzelfall möglich ist oder tunlich ist – unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände (z.B. Zeitverschiebung, Unmöglichkeit der Kontaktaufnahme, Vorliegen einer Alternative bzw. einer Austausch-/Verbesserungsmöglichkeit etc.) und des allenfalls damit einhergehenden Aufwandes (z.B. Ersatzzimmer säubern, Ersatzhotel ausfindig machen), vor Ort zu beheben. Tritt eine Vertragswidrigkeit während der üblichen Geschäftszeiten des Reisevermittlers, über den die Pauschalreise gebucht wurde, auf, hat der Reisende die Vertragswidrigkeit diesem umgehend zu melden. Es wird dem Reisenden empfohlen, sich dabei insbesondere aus Beweisgründen der Schriftform zu bedienen. Tritt eine Vertragswidrigkeit außerhalb der üblichen Geschäftszeiten des Reisevermittlers, über den die Pauschalreise gebucht wurde, auf, hat der Reisende die Vertragswidrigkeit diesem zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu melden. Im Falle des Unterlassens der Meldung einer Vertragswidrigkeit hat dies, wenn Abhilfe vor Ort möglich und eine Meldung auch zumutbar gewesen wäre, Auswirkungen auf allfällige gewährleistungsrechtliche Ansprüche des Reisenden. Das Unterlassen der Meldung kann gemäß § 12 Abs 2 PRG hinsichtlich schadenersatzrechtlicher Ansprüche auch als Mitverschulden (§ 1304 ABGB) angerechnet werden. Eine Meldung einer Vertragswidrigkeit bewirkt noch keine Leistungszusage des Reisevermittlers oder des Reiseveranstalters.
3.8. Der Reisende ist verpflichtet, die im Rahmen des getroffenen Vertrages vereinbarten Entgelte gemäß den Zahlungsbestimmungen fristgerecht und vollständig zu bezahlen. Der Reisende hält den Reisevermittler für den im Fall der Nichtzahlung beim Reisevermittler eingetretenen Schaden (Vorauszahlungen des Reisevermittlers) schadlos und übernimmt sämtliche damit verbundenen Mehrkosten.
3.9. Der Reisende hat im Fall der Geltendmachung und des Erhalts von Zahlungen aus Schadenersatz- oder Preisminderungsansprüchen im Sinne des § 12 Abs 5 PRG (z.B. Ausgleichszahlung gemäß Art 7 FluggastrechteVO) oder im Falle des Erhalts sonstiger Auszahlungen und Leistungen von Leistungsträgern oder von Dritten, die auf Schadenersatz- oder Preisminderungsansprüche des Reisenden gegen den Reiseveranstalter anzurechnen sind (z.B. Auszahlungen des Hotels), den Reisevermittler oder Reiseveranstalter von diesem Umstand vollständig und wahrheitsgemäß in Kenntnis zu setzen.
4. Versicherung
4.1. Grundsätzlich ist bei Geschäfts- und Urlaubsreisen zu beachten, dass keine wertvollen Gegenstände, wichtige Dokumente etc. mitgenommen werden sollten. Bei wichtigen Dokumenten wird die Anfertigung und Verwendung von Kopien – soweit deren Gebrauch erlaubt ist – empfohlen. Der Diebstahl von Wertgegenständen kann nicht ausgeschlossen werden und ist vom Reisenden grundsätzlich selbst, als Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos, zu tragen.
4.2. Es wird empfohlen, eine Versicherung (Reiserücktrittsversicherung, Reiseabbruchversicherung, Reisegepäckversicherung, Reisehaftpflichtversicherung, Auslandsreisekrankenversicherung, Verspätungsschutz, Personenschutz etc.), welche ausreichende Deckung ab dem Datum des Pauschalreisevertrages bis zum Ende der Pauschalreise gewährleistet, abzuschließen.
5. Pauschalreisevertrag
5.1. Der Reisende erhält bei Abschluss eines Pauschalreisevertrages oder unverzüglich danach eine Ausfertigung des Vertragsdokuments oder eine Bestätigung des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. E-Mail oder sofern vorhanden im Benutzerprofil zum Herunterladen). Wird der Pauschalreisevertrag in gleichzeitiger Anwesenheit der Vertragsparteien geschlossen, hat der Reisende Anspruch auf eine Papierfassung. Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (z.B. Online) im Sinne des § 3 Z 1 FAGG stimmt der Reisende zu, die Ausfertigung oder Bestätigung des Pauschalreisevertrages alternativ auch auf einem anderen dauerhaften Datenträger (z.B. E-Mail oder sofern vorhanden im Benutzerprofil zum Herunterladen) zur Verfügung gestellt zu bekommen.
5.2. Dem Reisenden werden an die zuletzt von ihm bekanntgegebenen Zustell-/Kontaktadresse (z.B. E-Mail-Adresse) rechtzeitig vor Beginn der Pauschalreise, sofern nichts anderes vereinbart wurde, die Buchungsbelege, Gutscheine, Beförderungsausweise und Eintrittskarten, Informationen zu den geplanten voraussichtlichen Abreisezeiten und gegebenenfalls zu planmäßigen Zwischenstationen, Anschlussverbindungen und Ankunftszeiten zur Verfügung gestellt. Sollten die soeben genannten Dokumente/Unterlagen Unrichtigkeiten/Abweichungen/Unvollständigkeiten im Sinne von 3.5. aufweisen, hat der Reisende den Reisevermittler oder Reiseveranstalter zu kontaktieren (vgl 3.5.).
6. Preisänderungen vor Reisebeginn
6.1. Der Reisevermittler setzt den Reisenden an der von ihm zuletzt bekanntgegebenen Adresse klar, verständlich und deutlich auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. E-Mail) über Preisänderungen im Sinne des § 8 PRG, die sich der Reiseveranstalter im Pauschalreisevertrag vorbehalten hat, spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise unter Angabe der Gründe der Preisänderung, in Kenntnis.
7. Änderungen der Leistung vor Reisebeginn
7.1. Der Reisevermittler setzt den Reisenden an der von ihm zuletzt bekanntgegebenen Adresse klar, verständlich und deutlich auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. E-Mail) über unerhebliche Änderungen des Inhalts des Pauschalreisevertrages, die sich der Reiseveranstalter im Pauschalreisevertrag vorbehalten hat und die er einseitig gemäß § 9 Abs 1 PRG vornimmt, in Kenntnis.
7.2. Unerhebliche Änderungen sind – wobei dies jeweils im Einzelfall zu prüfen ist – geringfügige, sachlich gerechtfertigte Änderungen, die den Charakter und/oder die Dauer und/oder den Leistungsinhalt und/oder die Qualität der gebuchten Pauschalreise nicht wesentlich verändern.
7.3. Bei erheblichen Änderungen kann es sich um eine erhebliche Verringerung der Qualität oder des Wertes von Reiseleistungen, zu der der Reiseveranstalter gezwungen ist, handeln, wenn die Änderungen wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen betreffen und/oder Einfluss auf die Pauschalreise und/oder Reiseabwicklung entfalten. Ob eine Änderung bzw. Verringerung der Qualität oder des Werts von Reiseleistungen erheblich ist, muss im Einzelfall unter Rücksichtnahme auf die Art, die Dauer, den Zweck und Preis der Pauschalreise sowie unter Rücksichtnahme auf die Intensität und Dauer sowie Ursächlichkeit der Änderung und allenfalls auf die Vorwerfbarkeit der Umstände, die zur Änderung geführt haben, beurteilt werden.
7.4. Ist der Reiseveranstalter gemäß § 9 Abs 2 PRG zu erheblichen Änderungen im oben angeführten Sinn jener wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen, die den Charakter und Zweck der Pauschalreise ausmachen (vgl 4 Abs 1 Z 1 PRG) gezwungen oder kann er Vorgaben des Kunden, die vom Reiseveranstalter ausdrücklich bestätigt wurden, nicht erfüllen oder erhöht er den Gesamtpreis der Pauschalreise entsprechend den Bestimmungen des § 8 PRG, um mehr als 8 %, kann der Reisende
- innerhalb einer vom Reiseveranstalter festgelegten angemessenen Frist, den vorgeschlagenen Änderungen (stillschweigend) zustimmen, oder
- der Teilnahme an einer Ersatzreise zustimmen, sofern diese vom Reiseveranstalter angeboten wird, oder
- vom Vertrag ohne Zahlung einer Entschädigung zurücktreten.
Der Reisevermittler informiert daher den Reisenden in den eben angeführten Fällen über folgende Punkte an der von ihm zuletzt bekanntgegebenen Adresse klar, verständlich und deutlich auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. E-Mail):
- die Änderungen der Reiseleistungen sowie gegebenenfalls deren Auswirkungen auf den Preis der Pauschalreise
- die angemessene Frist, innerhalb derer der Reisende den Reiseveranstalter über seine Entscheidung in Kenntnis zu setzen hat, sowie die Rechtswirkung der Nichtabgabe einer Erklärung innerhalb der angemessenen Frist,
- gegebenenfalls die als Ersatz angebotene Pauschalreise und deren Preis.
Dem Reisenden wird empfohlen, sich bei seiner Erklärung der Schriftform zu bedienen. Gibt der Reisende innerhalb der Frist keine Erklärung ab, so gilt dies als Zustimmung zu den Änderungen.
8. Haftung
8.1. Der Reisevermittler haftet im Rahmen des § 17 PRG für Buchungsfehler (z.B. Schreibfehler), sofern diese nicht auf eine irrtümliche oder fehlerhafte oder unvollständige Angabe des Reisenden oder auf unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände im Sinne des § 2 Abs 12 PRG zurückzuführen sind.
8.2. Der Reisevermittler haftet nicht für Sach- und Vermögensschäden des Reisenden die im Zusammenhang mit der Buchung entstehen, sofern sie auf unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände im Sinne des § 2 Abs 12 PRG zurückzuführen sind.
8.3. Der Reisevermittler haftet nicht für die Erbringung der von ihm vermittelten Leistung oder für die Erbringung einer Leistung, welche nicht von ihm vermittelt worden ist bzw. nicht von ihm zugesagt worden ist dem Reisenden zu vermitteln bzw. nicht für vom Reisenden nach Reiseantritt selbst gebuchte Zusatzleistungen vor Ort.
Kommt der Reisevermittler bei der Vermittlung verbundener Reiseleistungen seinen Informationspflichten oder Pflichten zur Insolvenzabsicherung im Sinne des § 15 Abs 2 PRG nicht nach, haftet er nach den ansonsten nur für Pauschalreisen geltenden Bestimmungen der §§ 7 und 10 sowie des 4. Abschnitts des PRG.
8.4. Vermittelt der Reisevermittler eine Pauschalreise eines Reiseveranstalters mit Sitz außerhalb des EWR, hat er nachzuweisen, dass der Reiseveranstalter den im 4. Abschnitt des PRG genannten Pflichten (Erbringung der vereinbarten Leistungen, Gewährleistung, Schadenersatz, Beistandspflicht) nachkommt. Ist dies nicht der Fall, haftet der Reisevermittler gemäß § 16 PRG für die Einhaltung der genannten Pflichten.
9. Entgelt des Reisevermittlers
Dem Reisevermittler steht für seine Tätigkeit ein angemessenes Entgelt zu.
9.1. Kommt es über den Reisevermittler zu einer Buchung von Leistungen (z.B. Pauschalreise, Flug oder Hotel) beim jeweiligen Reiseveranstalter oder Leistungsträger, berechnet der Reisevermittler ein entsprechendes Service-Entgelt (Buchungsgebühr) pro Buchung und pro Reisenden und stellt dieses Entgelt im Rahmen des Buchungsprozess in Rechnung.
9.2. Möchte der Reisende den Pauschalreisevertrag im Sinne des § 7 PRG auf eine andere Person übertragen lassen, stehen dem Reisevermittler die tatsächlichen und nicht unangemessenen Kosten der Übertragung, jedenfalls aber eine Bearbeitungsgebühr von € 50,– zu.
9.3 Für Änderungen (z.B. Umbuchung, Namensänderung), die aufgrund fehlerhafter oder unvollständiger Angaben des Reisenden erforderlich, stehen dem Reisevermittler analog zu § 7 Abs 2 PRG die tatsächlichen und nicht unangemessenen Kosten, jedenfalls € 50,– zu (vgl 3.5.).
9.4. Für Umbuchungen gebuchter Leistungen (z.B. neuer Termin, anderes Hotel, etc.), für die Bearbeitung gebuchter Leistungen (z.B. Zusatzservices bei Flug, etc.) sowie für die Stornierung gebuchter Leistungen stehen den Reisevermittler die tatsächlichen bzw. aufgelaufenen und nicht unangemessenen Kosten, jedenfalls aber eine Umbuchungs-, Bearbeitungs- bzw. Stornobearbeitungsgebühr (für den Aufwand) von € 50,– zu.
10. Zustellung – elektronischer Schriftverkehr
10.1. Als Zustell-/ Kontaktadresse des Reisenden gilt die dem Reisevermittler zuletzt bekannt gegebene Adresse (z.B. E-Mail-Adresse). Änderungen sind vom Reisenden unverzüglich bekanntzugeben. Es wird dem Reisenden empfohlen sich dabei der Schriftform zu bedienen.
Abschnitt C
EnterAnGo GmbH als Reiseveranstalter – AGB Reiseveranstalter
Es gelten grundsätzlich die Bestimmungen des Bundesgesetzt über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen (Pauschalreisegesetz – PRG), die Pauschalreiseverordnung (PRV) sowie nachstehende Geschäftsbedingungen.
1. Geltungsbereich und Definitionen
1.1. Ein Reiseveranstalter ist ein Unternehmer, der entweder direkt oder über einen anderen Unternehmer oder gemeinsam mit einem anderen Unternehmer Pauschalreisen (iSd § 2 Abs 2 PRG) zusammenstellt und vertraglich zusagt oder anbietet (vgl § 2 Abs 7 PRG). Der Reiseveranstalter erbringt seine Leistungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere dem Pauschalreisegesetz (PRG), sowie der Pauschalreiseverordnung (PRV) mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers.
Ein Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person, der Unternehmereigenschaft nach § 1 KSchG zukommt (vgl § 2 Abs 9 PRG).
Im nachfolgenden meint Reiseveranstalter das Unternehmen EnterAnGo GmbH.
1.2. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten als vereinbart, wenn sie – bevor der Reisende durch eine Vertragserklärung an einen Vertrag gebunden ist – übermittelt wurden oder der Reisende deren Inhalt einsehen konnte. Sie ergänzen den mit dem Reisenden abgeschlossenen Pauschalreisevertrag. Bucht der Reisende für Dritte (Mitreisende), bestätigt er damit, dass er von diesen Dritten bevollmächtigt wurde, ein Anbot für sie einzuholen, die allgemeinen Geschäftsbedingungen für sie zu vereinbaren sowie einen Pauschalreisevertrag für sie abzuschließen. Der Reisende, der für sich oder für Dritte eine Buchung vornimmt, gilt damit als Auftraggeber und übernimmt analog im Sinne des § 7 Abs 2 PRG, sofern nicht eine andere Vereinbarung getroffen wird, die Verpflichtungen aus dem Vertrag mit dem Reiseveranstalter (Zahlungen, Rücktritt vom Vertrag usw).
1.3. Reisender ist jede Person, die einen den Bestimmungen des Pauschalreisegesetzes unterliegenden Vertrag (z.B. Pauschalreisevertrag) zu schließen beabsichtigt oder die aufgrund eines solchen Vertrags berechtigt ist, Reiseleistungen in Anspruch zu nehmen.
1.4. Die Homepage des Reiseveranstalters dient als bloßes Werbemittel. Die darin präsentierten Pauschalreisen und sonstigen Leistungen stellen keine Anbote dar (vgl 2.2.).
1.5. Unter einem Pauschalreisevertrag versteht man den Vertrag, der zwischen dem Reiseveranstalter und dem Reisenden über eine Pauschalreise abgeschlossen wird.
1.6. Unter dem Reisepreis wird der im Pauschalreisevertrag angegebene, vom Reisenden zu bezahlende Betrag verstanden.
1.7. Eine Person mit eingeschränkter Mobilität ist analog zu Art 2 lit a VO 1107/2006 (Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität) eine Person mit einer körperlichen Behinderung (sensorisch oder motorisch, dauerhaft oder zeitweilig), die die Inanspruchnahme von Bestandteilen der Pauschalreise (z.B. Benutzung eines Beförderungsmittels, einer Unterbringung) einschränkt und eine Anpassung der zu vereinbarenden Leistungen an die besonderen Bedürfnisse dieser Person erfordert.
1.8. Unvermeidbare und außergewöhnliche bzw. unvorhersehbare Umstände sind Vorfälle/Ereignisse/Gegebenheiten außerhalb der Sphäre/Kontrolle desjenigen, der sich auf sie beruft und deren Folgen sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären (z.B. Kriegshandlungen, schwerwiegende Beeinträchtigungen der Sicherheit wie Terrorismus, Ausbrüche schwerer Krankheiten, Naturkatastrophen, Witterungsverhältnisse, die eine sichere Reise verhindern etc.) (vgl § 2 Abs 12 PRG).
1.9. Das Pauschalreisegesetz und die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht für Pauschalreiseverträge, die auf der Grundlage einer allgemeinen Vereinbarung über die Organisation von Geschäftsreisen (z.B. Rahmenvertrag) zwischen zwei Unternehmern geschlossen werden.
2. Aufgaben des Reiseveranstalters
2.1. Ausgehend von den Angaben des Reisenden erstellt der Reiseveranstalter für den Reisenden Reisevorschläge. Diese sind unverbindlich, es handelt sich deshalb noch nicht um Anbote iSd § 4 PRG. Können aufgrund der Angaben des Reisenden keine Reisevorschläge erstellt werden (keine Varianten, keine Leistungen etc.) so weist der Reiseveranstalter den Reisenden darauf hin.
Die Reisevorschläge basieren auf den Angaben des Reisenden, weshalb unrichtige und/oder unvollständige Angaben durch den Reisenden – mangels Aufklärung durch den Reisenden – Grundlage der Reisevorschläge sein können. Bei der Erstellung von Reisevorschlägen können beispielsweise (ohne Anspruch auf Vollständigkeit), die Höhe des Preises, Fachkompetenzen des Leistungsträgers, Rabatte, das Bestpreisprinzip und anderes mehr allenfalls als Parameter herangezogen werden.
2.2. Hat der Reisende ein konkretes Interesse an einem der vom Reiseveranstalter online dargestellten Reisevorschläge, dann kann der Reisende diesen Reisevorschlag auf der Online-Plattform auswählen. Der Reisende muss im Buchungsprozess alle für die Reise erforderlichen und relevanten personenbezogenen (z.B. Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit etc.) und sachbezogenen Informationen (vgl 3.1), sowie alle für die Zahlung des Reisepreises erforderlichen Informationen über die Zahlungsmittel in die Eingabemaske eingeben. Zusätzlich muss der Reisende im Zuge des Buchungsprozess zustimmen, dass er alle dem Vertrag zugrundeliegenden und zur Verfügung gestellten Dokumente (z.B. die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Datenschutzbestimmungen, das Standardinformationsblatt gemäß § 4 Abs 1 PRG, etc.) des Reiseveranstalters gelesen und verstanden hat. Ein Vertrag zwischen Reiseveranstalter und Reisendem kommt zustande, wenn die online dargestellten Reiseleistungen durch den Reisenden zahlungspflichtig gebucht (=Vertragserklärung des Reisenden, vgl 1.3) und der Bezahlvorgang erfolgreich abgeschlossen wird (vgl Abschnitt A, 3.1). Bei fehlgeschlagenen Bezahlvorgängen die aufgrund von technischen Problemen, die der Reiseveranstalter nicht zu verantworten hat (vgl Abschnitt A, 5) oder durch mangelnde Kontodeckung, falsche Kontoinformationen, etc. (vgl Abschnitt A, 3.1) durch den Reisenden kommt der Vertrag nicht zustande.
Der Reiseveranstalter bestätigt das Zustandekommen des Vertrags mit der Übermittlung der Buchungsbestätigung.
2.3. Der Reiseveranstalter informiert den Reisenden auf Grundlage der vom Reisenden dem Reiseveranstalter mitgeteilten Angaben. Der Reiseveranstalter stellt die vom Reisenden angefragte Pauschalreise unter Rücksichtnahme auf die landesüblichen Gegebenheiten des jeweiligen Bestimmungslandes/Bestimmungsortes sowie unter Rücksichtnahme auf die mit der Pauschalreise allenfalls verbundenen Besonderheiten (z.B. Kombination Geschäfts- und Privatreise) nach bestem Wissen dar. Eine Pflicht zur Information über allgemein bekannte Gegebenheiten (z.B. Topographie, Klima, Flora und Fauna der vom Reisenden gewünschten Destination etc.) besteht nicht, sofern, je nach Art der Pauschalreise, keine Umstände vorliegen, die einer gesonderten Aufklärung bedürfen oder sofern nicht die Aufklärung über Gegebenheiten für die Erbringung und den Ablauf bzw. die Durchführung der zu vereinbarenden Leistungen erforderlich ist. Grundsätzlich ist zu berücksichtigen, dass sich der Reisende bewusst für eine andere Umgebung entscheidet und der Standard, die Ausstattung, die Speisen (insbesondere Gewürze) sowie Hygiene sich an den jeweiligen für das Bestimmungsland/den Bestimmungsort üblichen regionalen Standards/Kriterien orientieren.
2.4. Der Reiseveranstalter informiert den Reisenden gemäß § 4 PRG, bevor dieser durch eine Vertragserklärung an einen Pauschalreisevertrag gebunden ist:
2.4.1. Über das Vorliegen einer Pauschalreise mittels Standardinformationsblatt gemäß § 4 Abs 1 PRG.
2.4.2. Über die in § 4 Abs 1 PRG angeführten Informationen, sofern diese für die zu vereinbarende Pauschalreise einschlägig und für die Durchführung und Leistungserbringung erforderlich sind (z.B. Hinweise zu sonstigen vereinbarten Leistungen).
2.4.3. Ob die zu vereinbarende Pauschalreise im Allgemeinen für Personen mit eingeschränkter Mobilität geeignet ist (vgl 1.6.), sofern diese Information für die betreffende Pauschalreise einschlägig ist (§ 4 Abs 1 Z 1 lit h PRG).
2.4.4. Über allgemeine Pass- und Visumserfordernisse des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa und für die Abwicklung von gesundheitspolizeilichen Formalitäten (§ 4 Abs 1 Z 6 PRG), sofern diese Informationen für die betreffende Pauschalreise einschlägig sind. Auf Nachfrage informiert der Reiseveranstalter über Devisen- und Zollvorschriften. Darüber hinaus können allgemeine Informationen zu Pass- und Visumserfordernissen, zu gesundheitspolizeilichen Formalitäten sowie zu Devisen- und Zollvorschriften von Reisenden mit
- Österreichischer Staatsbürgerschaft durch Auswahl des gewünschten Bestimmungslandes unter: https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/laender/
- Deutscher Staatsbürgerschaft durch Auswahl des gewünschten Bestimmungslandes unter: https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/reise-und-sicherheitshinweise
- Schweizer Staatsbürgerschaft durch Auswahl des gewünschten Bestimmungslandes unter: https://www.eda.admin.ch/eda/de/home.html
- von EU-Bürgern von ihren jeweiligen Vertretungsbehörden – eingeholt werden.
Als bekannt wird vorausgesetzt, dass für Reisen ins Ausland in der Regel ein gültiger Reisepass (z.B. nicht abgelaufen, nicht als gestohlen oder verloren gemeldet etc.) erforderlich ist, für dessen Gültigkeit der Reisende selbst verantwortlich ist. Der Reisende ist für die Einhaltung der ihm mitgeteilten gesundheitspolizeilichen Formalitäten selbst verantwortlich. Für die Erlangung eines notwendigen Visums ist der Reisende, sofern sich nicht der Reiseveranstalter oder Reisevermittler bereit erklärt hat, die Besorgung eines solchen zu übernehmen, selbst verantwortlich.
2.5. Der Reiseveranstalter informiert den Reisenden gemäß Art 11 VO 2111/05 über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft, sofern diese bereits bei Vertragsabschluss feststeht. Steht bei Vertragsabschluss die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, informiert der Reiseveranstalter den Reisenden über jene Fluggesellschaft, die voraussichtlich den Flug durchführen wird. Sobald die ausführende Fluggesellschaft feststeht oder wenn es nach der Buchung zu einem Wechsel der ausführenden Fluggesellschaft kommt, wird der Reisende so rasch wie möglich informiert.
2.6. Besondere Wünsche des Reisenden im Sinne von Kundenwünschen (z.B. Meerblick im Hotel), sind grundsätzlich unverbindlich und lösen keinen Rechtsanspruch aus, solange diese Wünsche nicht vom Reiseveranstalter im Sinne einer Vorgabe des Reisenden gemäß § 6 Abs 2 Z 1 PRG bestätigt worden sind. Erfolgt eine Bestätigung, liegt eine verbindliche Leistungszusage vor.
Die Aufnahme von Kundenwünschen durch den Reiseveranstalter stellt lediglich eine Verwendungszusage dar, diese an den konkreten Leistungsträger weiterzuleiten bzw. ihre Erfüllbarkeit abzuklären und ist keine rechtlich verbindliche Zusage, solange sie nicht vom Reiseveranstalter bestätigt wurde.
2.7. Bucht der Reisende nicht direkt beim Reiseveranstalter (z.B. auf der Webseite, etc.), sondern über einen Reisevermittler gelten für diesen die Bestimmungen gemäß Punkt 2. dieser AGB.
3. Befugnisse des Reisevermittlers und vor Ort gebuchte Leistungen
3.1. Reisevermittler sind vom Reiseveranstalter nicht ermächtigt, abweichende Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrags abändern, über die vertraglich zugesagten Leistungen vom Reiseveranstalter hinausgehen oder im Widerspruch zum Reiseanbot stehen. Internetausschreibungen, die nicht vom Reiseveranstalter herausgegeben wurden, sind für den Reiseveranstalter und dessen Leistungspflicht nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung zwischen Reiseveranstalter und Reisendem zum Gegenstand des Reiseanbots oder zum Inhalt der Leistungspflicht des Reiseveranstalters gemacht wurden.
3.2. Bei Dritten vom Reiseveranstalter verschiedenen bzw. dem Reiseveranstalter nicht zurechenbaren Leistungsträgern gebuchte Leistungen vor Ort sind für den Reiseveranstalter und dessen Leistungspflicht nicht verbindlich und werden diesem nicht zugerechnet, sofern diese Leistungen nicht ausdrücklich vom Reiseveranstalter bestätigt/autorisiert wurden (vgl auch 20.5.).
4. Aufklärungs- und Mitwirkungspflicht des Reisenden
4.1 Der Reisende hat dem Reiseveranstalter – gegebenenfalls unter Zuhilfenahme eines Reisevermittlers, wenn über einen solchen gebucht wurde – alle für die Pauschalreise erforderlichen und relevanten personenbezogenen (z.B. Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit etc.) und sachbezogenen Informationen (z.B. geplante Einfuhr/Mitnahme von Medikamenten, Prothesen, Tieren etc.) rechtzeitig, vollständig und wahrheitsgemäß mitzuteilen. Der Reisende hat den Reiseveranstalter über alle in seiner Person oder der von Mitreisenden gelegenen Umstände (z.B. Allergien, Nahrungsmittelunverträglichkeit, keine Reiseerfahrung etc.) und über seine bzw. die besonderen Bedürfnisse seiner Mitreisenden, insbesondere über eine vorliegende eingeschränkte Mobilität bzw. den Gesundheitszustand und sonstige Einschränkungen, welche für die Erstellung von Reiseanboten bzw. für die Aus- bzw. Durchführung einer Pauschalreise mit den zu vereinbarenden Leistungen von Relevanz sein können, wenn erforderlich unter Beibringung eines vollständigen qualifizierten Nachweises (z.B. ärztliches Attest), in Kenntnis zu setzen.
4.2. Dem Reisenden wird empfohlen, bei Vorliegen einer eingeschränkten Mobilität oder anderen Einschränkungen bzw. besonderen Bedürfnissen im Sinne des Punkt 4.1. (z.B. Erfordernis spezieller Medikation, regelmäßiger medizinischer Behandlungen etc.), die geeignet erscheinen, die Reisedurchführung zu beeinträchtigen, vor Buchung mit einem Arzt abzuklären, ob die notwendige Reisefähigkeit gegeben ist.
4.3. Kommt es erst im Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Antritt der Pauschalreise zu einer Einschränkung der Mobilität des Reisenden oder ergeben sich in diesem Zeitraum sonstige Einschränkungen im Sinne des 4.1. hat der Reisende dem Reiseveranstalter dies unverzüglich – wobei die Schriftform aus Beweisgründen empfohlen wird – mitzuteilen, damit dieser entscheiden kann, ob der Reisende weiterhin ohne Gefährdung der eigenen Person oder der Mitreisenden an der Pauschalreise teilnehmen kann, oder ob er zum Ausschluss des Reisenden und Vertragsrücktritt berechtigt ist. Kommt der Reisende seiner Aufklärungspflicht nicht vollständig bzw. rechtzeitig nach und erklärt der Reiseveranstalter den Vertragsrücktritt, steht dem Reiseveranstalter ein Anspruch auf Entschädigung gemäß den Entschädigungspauschalen zu.
4.4 Der Reisende, der für sich oder Dritte (Mitreisende) eine Buchung vornimmt, gilt als Auftraggeber und übernimmt analog im Sinne des § 7 Abs 2 PRG, sofern nicht eine andere Vereinbarung getroffen wird, die Verpflichtungen aus dem Vertrag mit dem Reiseveranstalter (z.B. Entrichtung des Entgelts; nur der Auftraggeber ist berechtigt den Rücktritt vom Vertrag zu erklären etc.) (vgl 1.2.).
4.5. Der Reisende ist verpflichtet, sämtliche durch den Reiseveranstalter übermittelten Vertragsdokumente (z.B. Pauschalreisevertrag, Buchungsbestätigung, Gutscheine, Vouchers) auf sachliche Richtigkeit zu seinen Angaben/Daten und auf allfällige Abweichungen (Schreibfehler; z.B. Namen, Geburtsdatum) sowie Unvollständigkeiten zu überprüfen und im Fall von Unrichtigkeiten/Abweichungen/Unvollständigkeiten diese dem Reiseveranstalter unverzüglich zur Berichtigung – wobei die Schriftform aus Beweisgründen empfohlen wird – mitzuteilen. Einen allenfalls dadurch entstehenden Mehraufwand (z.B. Umbuchung, Namensänderung), wenn dieser Mehraufwand auf falschen oder unrichtigen Angaben des Reisenden beruht, hat der Reisende zu tragen, wobei die Gebühr mindestens € 50,– beträgt.
4.6. Der Reiseveranstalter trägt im Fall der Unmöglichkeit der vertraglich vereinbarten Rückbeförderung des Reisenden aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände die Kosten für die notwendige Unterbringung für höchstens drei Nächte. Dies gilt nicht für Reisende mit eingeschränkter Mobilität (gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität) und deren Mitreisende, für schwangere Reisende, für unbegleitete minderjährige Reisende und für Reisende, die besondere medizinische Betreuung benötigen, sofern die genannten Personen ihre besonderen Bedürfnisse, die bei Buchung noch nicht bestanden haben oder ihnen noch nicht bekannt sein mussten, dem Reiseveranstalter 48 Stunden vor Reisebeginn mitteilen (vgl 4.3.).
4.7. Der Reisende hat gemäß § 11 Abs 2 PRG jede von ihm wahrgenommene Vertragswidrigkeit der vereinbarten Reiseleistungen unverzüglich und vollständig, inklusive konkreter Bezeichnung der Vertragswidrigkeit/des Mangels, zu melden, damit der Reiseveranstalter in die Lage versetzt werden kann, die Vertragswidrigkeit – sofern dies je nach Einzelfall möglich oder tunlich ist – unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände (z.B. Zeitverschiebung, Unmöglichkeit der Kontaktaufnahme Vorliegen einer Alternative bzw. einer Austausch-/Verbesserungsmöglichkeit etc.) und des allenfalls damit einhergehenden Aufwandes (z.B. Ersatzzimmer säubern, Ersatzhotel ausfindig machen etc.), vor Ort zu beheben.
Bucht der Reisende über einen Reisevermittler und tritt eine Vertragswidrigkeit während der Geschäftszeiten des Reisevermittlers auf, hat der Reisende die Vertragswidrigkeit diesem zu melden. Es wird dem Reisenden empfohlen, sich dabei insbesondere aus Beweisgründen der Schriftform zu bedienen. Außerhalb der üblichen Geschäftszeiten hat der Reisende Vertragswidrigkeiten dem Vertreter des Reiseveranstalters vor Ort, oder, wenn ein solcher nicht vorhanden und/oder nicht vertraglich geschuldet ist, direkt dem Reiseveranstalter unter der im Pauschalreisevertrag mitgeteilten Notfallnummer zu melden. Im Falle des Unterlassens der Meldung einer Vertragswidrigkeit hat dies, wenn Abhilfe vor Ort möglich und eine Meldung auch zumutbar gewesen wäre, Auswirkungen auf allfällige gewährleistungsrechtliche Ansprüche des Reisenden. Das Unterlassen der Meldung kann gemäß § 12 Abs 2 PRG hinsichtlich schadenersatzrechtlicher Ansprüche auch als Mitverschulden (§ 1304 ABGB) angerechnet werden. Eine Meldung einer Vertragswidrigkeit bewirkt noch keine Leistungszusage des Reiseveranstalters.
4.8. Der Reisende ist verpflichtet, den im Rahmen des getroffenen Pauschalreisevertrages vereinbarten Reisepreis gemäß den Zahlungsbestimmungen fristgerecht und vollständig zu bezahlen. Im Fall der nicht fristgerechten oder nicht vollständigen Anzahlung oder Restzahlung behält sich der Reiseveranstalter nach Mahnung unter Setzung einer Nachfrist vor, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären und unabhängig von der anfallenden Entschädigungspauschale einen allenfalls darüber hinausgehenden Schadenersatz anzusprechen.
4.9. Der Reisende hat im Fall der Geltendmachung und des Erhalts von Zahlungen aus Schadenersatz- oder Preisminderungsansprüchen im Sinne des § 12 Abs 5 PRG (z.B. Ausgleichszahlung gemäß Art 7 FluggastrechteVO) oder im Falle des Erhalts sonstiger Auszahlungen und Leistungen von Leistungsträgern oder von Dritten, die auf Schadenersatz- oder Preisminderungsansprüche des Reisenden gegen den Reiseveranstalter anzurechnen sind (z.B. Auszahlungen des Hotels), den Reisevermittler oder Reiseveranstalter von diesem Umstand vollständig und wahrheitsgemäß in Kenntnis zu setzen.
4.10. Den Reisenden trifft bei Auftreten von Vertragswidrigkeiten grundsätzlich eine Schadensminderungspflicht (§ 1304 ABGB).
5. Versicherung
5.1. Grundsätzlich ist bei Geschäfts- und Urlaubsreisen zu beachten, dass keine wertvollen Gegenstände, wichtige Dokumente etc. mitgenommen werden sollten. Bei wichtigen Dokumenten wird die Anfertigung und Verwendung von Kopien – soweit deren Gebrauch erlaubt ist – empfohlen. Der Diebstahl von Wertgegenständen kann nicht ausgeschlossen werden und ist vom Reisenden grundsätzlich selbst, als Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos, zu tragen.
5.2. Es wird empfohlen, eine Versicherung (Reiserücktrittsversicherung, Reiseabbruchversicherung, Reisegepäckversicherung, Reisehaftpflichtversicherung, Auslandsreisekrankenversicherung, Verspätungsschutz, Personenschutz etc.), welche ausreichende Deckung ab dem Datum des Pauschalreisevertrages bis zum Ende der Pauschalreise gewährleistet, abzuschließen.
6. Buchung/Vertragsabschluss/Anzahlung
6.1. Der Pauschalreisevertrag kommt zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter zustande, wenn Übereinstimmung über die wesentlichen Vertragsbestandteile (Preis, Leistung und Termin) besteht und der Reisende den online verfügbare Reisevorschlag des Reiseveranstalters durch die zahlungspflichtige Buchung annimmt. Dadurch ergeben sich Rechte und Pflichten für den Reiseveranstalter und für den Reisenden.
6.2. Der Reisende hat – sofern keine andere Vereinbarung getroffen wird – die zahlungspflichtigen Leistungen im Voraus zu bezahlen. Der Reisende kann sie mittels verschiedener Zahlungsmöglichkeiten begleichen (Kreditkarte, Paypal, Sofortüberweisung, etc.). Kann ein Entgelt von einem vom Nutzer angegebenen Bankkonto, z.B. aufgrund mangelnder Kontodeckung, nicht eingezogen werden, trägt der Nutzer alle daraus entstandenen Kosten, insbesondere Bankgebühren im Zusammenhang mit der Rückgabe von Lastschriften oder vergleichbare Gebühren (vgl Abschnitt A, 3.1).
6.3. Kann der Online-Bezahlvorgang aufgrund von technischen Problemen, die der Reiseveranstalter nicht zu verantworten hat (vgl Abschnitt A, 5) oder durch mangelnde Kontodeckung, falsche Kontoinformationen, etc. (vgl Abschnitt A, 3.1) durch den Reisenden nicht erfolgreich abgeschlossen werden, kommt der Vertrag nicht zustande.
6.4. Kommt der Reisende bei nicht online abgeschlossenen Verträgen seinen Zahlungsverpflichtungen gemäß 6.2. nach, behält sich der Reiseveranstalter nach Mahnung mit Fristsetzung vor, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären und Schadenersatz entsprechend den Entschädigungspauschalen zu verlangen.
7. Personen mit eingeschränkter Mobilität
7.1. Ob eine Pauschalreise für Personen mit eingeschränkter Mobilität konkret geeignet ist, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der Art und des Ausmaßes der eingeschränkten Mobilität, des Charakters der Pauschalreise (z.B. Abenteuerreise, Geschäftsreise zu Orten mit mangelhafter Mobilitäts-Infrastruktur, Städtetrip etc.), des Bestimmungslandes/Bestimmungsortes, der Transportmittel (z.B. Bus, Flugzeug, Schiff etc.), sowie der Unterkunft (z.B. Hotel, Privatunterkünfte, etc.) abzuklären. Personen mit eingeschränkter Mobilität haben deshalb beim Reiseveranstalter nachzufragen, ob die gewünschte Pauschalreise im konkreten Fall für sie geeignet ist. Die Eignung einer Pauschalreise im konkreten Fall für Personen mit eingeschränkter Mobilität, bedeutet nicht, dass sämtliche im Pauschalreisevertrag enthaltene Leistungen uneingeschränkt von der Person mit eingeschränkter Mobilität in Anspruch genommen werden können (so kann z.B. eine Hotelanlage über geeignete Zimmer und andere Bereiche für Personen mit eingeschränkter Mobilität verfügen. Dies bedeutet aber nicht, dass die gesamte Anlage (z.B. Benützung des Pools etc.) für Personen mit eingeschränkter Mobilität geeignet ist). Ist dies der Fall und bucht die Person mit eingeschränkter Mobilität die Pauschalreise, führt der Reiseveranstalter ein Handicap-Protokoll. Dieses ist Grundlage des abzuschließenden Pauschalreisevertrages.
7.2. Der Reiseveranstalter kann die Buchung einer Pauschalreise durch eine Person mit eingeschränkter Mobilität ablehnen, sofern der Reiseveranstalter und/oder einer der Erfüllungsgehilfen (z.B. Hotel, Airline etc.) nach einer sorgfältigen Einschätzung der spezifischen Anforderungen und Bedürfnisse des Reisenden zu dem Schluss kommen, dass dieser nicht sicher und in Übereinstimmung mit den Sicherheitsbestimmungen befördert/untergebracht werden kann oder zur Auffassung gelangen, dass die konkrete Pauschalreise für den Reisenden nicht geeignet ist.
7.3. Der Reiseveranstalter und/oder einer der Erfüllungsgehilfen (z.B. Airline, Hotel etc.) behält sich das Recht vor, die Beförderung/Unterbringung eines Reisenden abzulehnen, der es verabsäumt hat, den Reiseveranstalter gemäß 4.1. und/oder 4.3. der AGB ausreichend über seine eingeschränkte Mobilität und/oder besonderen Bedürfnisse zu benachrichtigen, um dadurch den Reiseveranstalter und/oder den Erfüllungsgehilfen in die Lage zu versetzen, die Möglichkeit der sicheren und organisatorisch praktikablen Beförderung/Unterbringung zu beurteilen.
7.4. Der Reiseveranstalter behält sich das Recht vor, Reisenden, die der Meinung des Reiseveranstalters und/oder eines der Erfüllungsgehilfen (z.B. Airline, Hotel etc.) nach nicht reisefähig sind oder nicht für die Pauschalreise aufgrund des Reiseverlaufs, der Reisedestination etc. geeignet sind oder eine Gefahr für sich oder andere während der Pauschalreise darstellen, die Teilnahme an der Pauschalreise aus Sicherheitsgründen zu verweigern.
8. Pauschalreisevertrag
8.1 Der Reisende erhält bei Abschluss eines Pauschalreisevertrages oder unverzüglich danach eine Ausfertigung des Vertragsdokuments oder eine Bestätigung des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. E-Mail). Wird der Pauschalreisevertrag in gleichzeitiger Anwesenheit der Vertragsparteien geschlossen, hat der Reisende Anspruch auf eine Papierfassung. Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (z.B. Online) im Sinne des § 3 Z 1 FAGG stimmt der Reisenden zu, die Ausfertigung oder Bestätigung des Pauschalreisevertrages alternativ auch auf einem anderen dauerhaften Datenträger (z.B. E-Mail) zur Verfügung gestellt zu bekommen.
8.2 Dem Reisenden werden an der zuletzt von ihm bekanntgegebenen Zustell-/Kontaktadresse (z.B. E-Mail-Adresse) rechtzeitig vor Beginn der Pauschalreise, sofern nichts anderes vereinbart wurde, die Buchungsbelege, Gutscheine, Beförderungsausweise und Eintrittskarten, Informationen zu den geplanten voraussichtlichen Abreisezeiten und gegebenenfalls zu planmäßigen Zwischenstationen, Anschlussverbindungen und Ankunftszeiten zur Verfügung gestellt. Sollten die soeben genannten Dokumente/Unterlagen Unrichtigkeiten/Abweichungen/Unvollständigkeiten im Sinne von 4.5. aufweisen, hat der Reisende den Reisevermittler oder Reiseveranstalter zu kontaktieren (vgl 4.5.).
9. Ersatzperson
9.1 Der Reisende hat gemäß § 7 PRG das Recht, den Pauschalreisevertrag auf eine andere Person, die sämtliche Vertragsbedingungen erfüllt und auch für die Pauschalreise geeignet ist (Kriterien können z.B. das Geschlecht, das (Nicht)vorliegen einer Schwangerschaft, der Gesundheitszustand, erforderliche Impfungen/ausreichender Impfschutz, besondere Kenntnisse und Fähigkeiten, Visa, gültige Einreisedokumente, das Nichtbestehen eines Einreiseverbotes etc. sein) zu übertragen. Erfüllt die andere Person nicht alle Vertragsbedingungen oder ist sie nicht für die Pauschalreise geeignet, kann der Reiseveranstalter der Übertragung des Vertrages widersprechen. Der Reiseveranstalter ist innerhalb einer angemessenen Frist von 2 Tagen ab Kenntnis, spätestens jedoch sieben Tage vor Reisebeginn auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. E-Mail) über die Übertragung des Vertrages in Kenntnis zu setzen.
Für die Übertragung des Pauschalreisevertrages ist eine Mindestmanipulationsgebühr von € 50,– zu entrichten, sofern nicht darüber hinaus Mehrkosten entstehen. Der Reisende, der den Pauschalreisevertrag überträgt, und die Person, die in den Vertrag eintritt, haften dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den noch ausstehenden Betrag des Reisepreises und die Mindestmanipulationsgebühr, sowie für allenfalls darüber hinaus entstehende Mehrkosten.
9.2. Viele Fluggesellschaften oder andere Beförderer oder Dienstleister behandeln Änderungen des Reisedatums oder des Namens des Reisenden als Stornierungen und berechnen diese entsprechend. Entstehen dabei Mehrkosten, werden diese dem Reisenden in Rechnung gestellt (analog § 7 Abs 2 PRG).
10. Preisänderungen vor Reisebeginn
10.1. Der Reiseveranstalter behält sich im Pauschalreisevertrag das Recht vor, nach Abschluss des Pauschalreisevertrages bis spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise Preisänderungen vorzunehmen. Der Reiseveranstalter wird den Reisenden an der von ihm zuletzt bekanntgegebenen Adresse klar, verständlich und deutlich auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. E-Mail) spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise über die Preiserhöhung (inklusive Berechnung) unter Angabe der Gründe in Kenntnis setzen.
10.2. Bei Änderung folgender Kosten nach Vertragsschluss sind Preisänderungen zulässig:
- Kosten für die Personenbeförderung infolge der Kosten für Treibstoff oder andere Energiequellen (entspricht jede Änderung des Reisepreises dem vom Leistungsträger für Bus, Bahn oder Flug zusätzlich berechneten Betrag);
- Höhe der Steuern und Abgaben, die für die vertraglich vereinbarten Reiseleistungen zu entrichten sind, wie z.B. Aufenthaltsgebühren, Landegebühren, Ein- oder Ausschiffungsgebühren in Häfen, entsprechende Gebühren auf Flughäfen sowie Gebühren für Dienstleistungen in Häfen oder Flughäfen (entspricht jede Änderung des Reisepreises dem vollen Betrag der Gebühren);
- die für die Pauschalreise geltenden Wechselkurse (jede Änderung des Reisepreises der Veränderung der Wechselkurse).
Preisänderungen können Preiserhöhungen oder Preissenkungen zur Folge haben.
Im Fall von Preissenkungen wird dem Reisenden der Betrag der Preissenkung erstattet. Von diesem Betrag kann der Reiseveranstalter aber tatsächliche Verwaltungsausgaben abziehen. Auf Verlangen des Reisenden belegt der Reiseveranstalter diese Verwaltungsausgaben.
10.3. Bei einer Erhöhung von mehr als 8 % des Reisepreises (iSd § 8 PRG) kommt 11.4. zur Anwendung. Der Reisende hat die Wahl, die Erhöhung als Vertragsänderung anzunehmen, der Teilnahme an einer Ersatzreise – sofern diese angeboten wird – zuzustimmen oder vom Vertrag zurückzutreten, ohne zur Zahlung einer Entschädigungspauschale verpflichtet zu sein. Bereits geleistete Versicherungsprämien können dem Reisenden nicht zurückerstattet werden.
11. Änderungen der Leistung vor Reisebeginn
11.1. Der Reiseveranstalter darf vor Reisebeginn unerhebliche Leistungsänderungen vornehmen, sofern er sich dieses Recht im Vertrag vorbehalten hat. Der Reiseveranstalter bzw. der Reisevermittler, wenn die Pauschalreise über einen solchen gebucht wurde, informiert den Reisenden klar, verständlich und deutlich auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. E-Mail) an der von ihm zuletzt bekanntgegebenen Adresse über die Änderungen.
11.2. Unerheblichen Änderung sind – wobei dies jeweils im Einzelfall zu prüfen ist – geringfügige, sachlich gerechtfertigte Änderungen, die den Charakter und/oder die Dauer und/oder den Leistungsinhalt und/oder die Qualität der gebuchten Pauschalreise nicht wesentlich verändern.
11.3. Bei erheblichen Änderungen kann es sich um eine erhebliche Verringerung der Qualität oder des Wertes von Reiseleistungen, zu denen der Reiseveranstalter gezwungen ist, handeln, wenn die Änderungen wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen betreffen und/oder Einfluss auf die Pauschalreise und/oder Reiseabwicklung entfalten. Ob eine Änderung bzw. Verringerung der Qualität oder des Werts von Reiseleistungen erheblich ist, muss im Einzelfall unter Rücksichtnahme auf die Art, die Dauer, den Zweck und Preis der Pauschalreise sowie unter Rücksichtnahme auf die Intensität und Dauer sowie Ursächlichkeit der Änderung und allenfalls auf die Vorwerfbarkeit der Umstände, die zur Änderung geführt haben, beurteilt werden.
11.4. Ist der Reiseveranstalter gemäß § 9 Abs 2 PRG zu erheblichen Änderungen im oben angeführten Sinn jener wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen, die den Charakter und Zweck der Pauschalreise ausmachen (vgl § 4 Abs 1 Z 1 PRG), gezwungen oder kann er Vorgaben des Reisenden, die vom Reiseveranstalter ausdrücklich bestätigt wurden nicht erfüllen oder erhöht er den Gesamtpreis der Pauschalreise entsprechend den Bestimmungen des § 8 PRG, um mehr als 8 %, kann der Reisende
- innerhalb einer vom Reiseveranstalter festgelegten angemessenen Frist, den vorgeschlagenen Änderungen zustimmen, oder
- der Teilnahme an einer Ersatzreise zustimmen, sofern diese vom Reiseveranstalter angeboten wird, oder
- vom Vertrag ohne Zahlung einer Entschädigung zurücktreten.
Der Reiseveranstalter wird daher den Reisenden in den eben angeführten Fällen über folgende Punkte an der von ihm zuletzt bekanntgegebenen Adresse klar, verständlich und deutlich auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. E-Mail) informieren:
- die Änderungen der Reiseleistungen sowie gegebenenfalls deren Auswirkungen auf den Preis der Pauschalreise
- die angemessene Frist, innerhalb derer der Reisende den Reiseveranstalter über seine Entscheidung in Kenntnis zu setzen hat, sowie die Rechtswirkung der Nichtabgabe einer Erklärung innerhalb der angemessenen Frist,
- gegebenenfalls die als Ersatz angebotene Pauschalreise und deren Preis.
Dem Reisenden wird empfohlen, sich bei seiner Erklärung der Schriftform zu bedienen. Gibt der Reisende innerhalb der Frist keine Erklärung ab, so gilt dies als Zustimmung zu den Änderungen.
12. Reiseroute/Änderungen
12.1 Aufgrund von beispielsweise (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) Umwelt- und Wettereinflüssen (z.B. Regen, Wind, Lawinen, Muren etc.), Naturkatastrophen (z.B. Erdbeben, Überflutungen, Hurrikans etc.), Grenzsperren, staatlichen Anordnungen, Staus, Flugzeitenänderungen, Terroranschlägen, Stromausfällen, kurzfristig geänderten Öffnungszeiten usw. kann von der beworbenen bzw. vertraglich vereinbarten Route abgewichen werden, Termine der Multitermin-Rundreise verschoben oder vorgezogen werden, geplante Termine ausgelassen oder geändert werden.
13. Gewährleistung
13.1. Liegt eine Vertragswidrigkeit vor, weil eine vereinbarte Reiseleistung nicht oder mangelhaft (=vertragswidrig) erbracht wurde, behebt der Reiseveranstalter die Vertragswidrigkeit, sofern der Reisende oder seine Mitreisenden (z.B. KollegInnen) diese nicht selbst herbeiführt und/oder seine Mitwirkungspflichten nicht verletzt und/oder die Behebung nicht durch den Reisenden vereitelt wird und/oder die Behebung nicht unmöglich oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre. Der Reisende hat dem Reiseveranstalter eine angemessene Frist für die Behebung der Vertragswidrigkeit zu setzen, wobei die Angemessenheit der Frist jeweils im Einzelfall, ausgehend von Art/Zweck/Dauer der Pauschalreise, der angezeigten Vertragswidrigkeit, dem Zeitpunkt der Meldung (z.B. spätabends etc.), sowie den erforderlichen Zeitressourcen, die für Ersatzbeschaffung z.B. eines Objektes (Umzug etc.) notwendig sind, zu beurteilen ist. Eine Fristsetzung hat gegenüber dem Vertreter des Reiseveranstalters vor Ort, oder, wenn ein solcher nicht vorhanden und/oder nicht vertraglich geschuldet ist, gegenüber dem Reiseveranstalter unter der im Pauschalreisevertrag mitgeteilten Notfallnummer zu erfolgen.
13.2. Unterlässt es der Reisende seiner Mitteilungspflicht gemäß Punkt 4.7. oder seinen Mitwirkungspflichten nachzukommen (z.B. sich ein vom Reiseveranstalter angebotenes Ersatzzimmer anzusehen oder seine Koffer für einen Zimmerwechsel zu packen etc.) oder setzt er dem Reiseveranstalter eine unangemessen kurze Frist zur Behebung der Vertragswidrigkeit oder unterstützt er den Reiseveranstalter im Rahmen des zumutbaren bei der Behebung der Vertragswidrigkeit nicht oder verweigert er rechtsgrundlos, die vom Reiseveranstalter zur Behebung der Vertragswidrigkeit angebotenen Ersatzleistungen, hat der Reisende die nachteiligen Rechtsfolgen (vgl Punkt 4.7.) zu tragen.
13.3 Behebt der Reiseveranstalter innerhalb der angemessenen Frist die Vertragswidrigkeit nicht, kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und vom Reiseveranstalter den Ersatz der dafür erforderlichen Ausgaben verlangen (vgl § 11 Abs 4 PRG). Es gilt der Grundsatz der Schadenminderungspflicht, dh. der entstandene Schaden (z.B. Kosten für Ersatzvornahme) ist möglichst gering zu halten, wobei von Dauer, Wert und Zweck der Reise auszugehen ist. Darüber hinaus ist von einer objektiven Betrachtungsweise der Vertragswidrigkeit auszugehen.
13.4. Kann ein erheblicher Teil der vereinbarten Reiseleistungen nicht vertragsgemäß erbracht werden, so bietet der Reiseveranstalter dem Reisenden ohne Mehrkosten, sofern dies aufgrund der Umstände und Verhältnisse (vor Ort) möglich ist (Unmöglichkeit z.B. wenn nur ein Hotel in der gebuchten Kategorie vorhanden ist), angemessene andere Vorkehrungen (Ersatzleistung) zur Fortsetzung der Pauschalreise an, die, sofern möglich, den vertraglich vereinbarten Leistungen qualitativ gleichwertig oder höherwertig sind; Gleiches gilt auch dann, wenn der Reisende nicht vertragsgemäß an den Ort der Abreise zurückbefördert wird. Haben die vom Reiseveranstalter angebotenen anderen Vorkehrungen unter Umständen eine gegenüber den vertraglich vereinbarten Leistungen geringere Qualität der Pauschalreise zur Folge (z.B. Halbpension an Stelle von All-inclusive), so gewährt der Reiseveranstalter dem Reisenden eine angemessene Preisminderung. Der Reisende kann die vorgeschlagenen anderen Vorkehrungen nur dann ablehnen, wenn diese nicht mit den im Pauschalreisevertrag vereinbarten Leistungen vergleichbar sind oder die gewährte Preisminderung nicht angemessen ist. Im Fall der Ablehnung hat der Reisende darzulegen, dass die vom Reiseveranstalter angebotenen anderen Vorkehrungen gegenüber den vertraglich vereinbarten Leistungen nicht gleichwertig/vergleichbar sind und/oder die angebotene Preisminderung nicht ausreichend ist.
13.5 Hat die Vertragswidrigkeit erhebliche Auswirkungen im Sinne von Punkt 11.3. auf die Durchführung der Pauschalreise und behebt der Reiseveranstalter die Vertragswidrigkeit innerhalb einer vom Reisenden gesetzten, die Umstände und Vertragswidrigkeiten berücksichtigenden angemessenen Frist (vgl 13.1.) nicht, so kann der Reisende, sofern ihm die Fortsetzung der Pauschalreise ausgehend von der Maßfigur eines durchschnittlichen Reisenden nicht zumutbar ist, ohne Zahlung einer Entschädigung vom Pauschalreisevertrag zurücktreten und gegebenenfalls gewährleistungs- und schadenersatzrechtliche Ansprüche gemäß § 12 PRG erheben. Tritt der Reisende vom Pauschalreisevertrag zurück sollte er sich bewusst sein, dass damit ein gewisses Risiko verbunden ist, da sowohl die Erheblichkeit der Auswirkungen von Vertragswidrigkeiten als auch die Zumutbarkeit der Fortsetzung der Reise im subjektiven Einzelfall (von einem Richter) zu beurteilen sind und das Ergebnis dieser Beurteilung von der Wahrnehmung des Reisenden abweichen kann. Können keine anderen Vorkehrungen nach Punkt 13.4. angeboten werden oder lehnt der Reisende die angebotenen anderen Vorkehrungen nach Punkt 13.4. ab, stehen dem Reisenden bei vorliegender Vertragswidrigkeit gewährleistungs- und schadenersatzrechtliche Ansprüche gemäß § 12 PRG auch ohne Beendigung des Pauschalreisevertrags zu. Im Fall der Ablehnung hat der Reisende darzulegen, dass die vom Reiseveranstalter angebotenen anderen Vorkehrungen gegenüber den vertraglich vereinbarten Leistungen nicht gleichwertig/vergleichbar sind und/oder die angebotene Preisminderung nicht ausreichend ist. Ist die Beförderung von Personen Bestandteil der Pauschalreise, so sorgt der Reiseveranstalter in den in diesem Absatz genannten Fällen außerdem für die unverzügliche Rückbeförderung des Reisenden mit einem gleichwertigen Beförderungsdienst ohne Mehrkosten für den Reisenden.
13.6 Können Leistungen aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände nicht erbracht werden und tritt der Reiseveranstalter dennoch nicht von der Pauschalreise zurück (vgl 17.1.), sondern bietet Ersatzleistungen an, sind die dadurch allenfalls entstehenden Mehrkosten zu 100% vom Reisenden zu tragen.
14. Rücktritt des Reisenden ohne Entrichtung einer Entschädigungspauschale
14.1. Der Reisende kann vor Beginn der Pauschalreise – ohne Entrichtung einer Entschädigungspauschale – in folgenden Fällen vom Pauschalreisevertrag zurücktreten:
14.1.1. Wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe, wobei dies im Einzelfall unter Berücksichtigung des Vertragsinhalts und der Ausstrahlung des relevanten Umstands, welcher die Gefahr mit sich bringt, zu beurteilen ist, unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich im Sinne des 11.3. beeinträchtigen. Tritt der Reisende in diesen Fällen vom Vertrag zurück, hat er Anspruch auf die volle Erstattung aller für die Pauschalreise getätigten Zahlungen, nicht aber auf eine zusätzliche Entschädigung (vgl § 10 Abs 2 PRG).
14.1.2. In den Fällen des Punktes 11.4.
Der Rücktritt ist gegenüber dem Reiseveranstalter – wobei aus Gründen der Beweisbarkeit Schriftform empfohlen wird – zu erklären. Schriftform heißt in diesem Fall per E-Mail oder Post.
14.2. Der Reisende kann nach Beginn der Pauschalreise in den Fällen des Punktes 13.5. – ohne Entrichtung einer Entschädigungspauschale – vom Pauschalreisevertrag zurücktreten.
15. Rücktritt des Reisenden unter Entrichtung einer Entschädigungspauschale
15.1. Der Reisende ist jederzeit berechtigt, gegen Entrichtung einer Entschädigungspauschale (Stornogebühr), vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist gegenüber dem Reiseveranstalter – wobei aus Gründen der Beweisbarkeit Schriftform empfohlen wird – zu erklären. Wenn die Pauschalreise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch gegenüber diesem erklärt werden. Dem Reisenden wird empfohlen, den Rücktritt auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. E-Mail) zu erklären.
15.2. Die Entschädigungspauschale steht in einem prozentuellen Verhältnis zum Reisepreis und richtet sich bezüglich der Höhe nach dem Zeitpunkt der Rücktrittserklärung sowie nach den erwarteten ersparten Aufwendungen und Einnahmen aus anderweitiger Verwendung der Reiseleistungen. Im Falle der Unangemessenheit der Entschädigungspauschale kann diese vom Gericht gemäßigt werden.
15.3. Je nach Pauschalreiseart ergeben sich pro Person folgende Entschädigungspauschalen:
- 15.3.1. Reine Hotelreservierungen
- bis zum 25. Tag vor Reiseantritt: 20%
- 25.–16. Tag vor Reiseantritt: 30%
- 15.–8. Tag vor Reiseantritt: 50%
- 7.–4. Tag vor Reiseantritt: 65%
- 3.–1. Tag vor Reiseantritt 80%
- am Anreisetag: 95%
des Reisepreises.
- 15.3.1. Reine Hotelreservierungen
15.3.2. Individuelle Flug- und Bahnpauschalreisen im europäischen Linienverkehr,
- bis 65. Tag vor Reiseantritt: 20 %
- 64. – 30. Tag vor Reiseantritt: 30 %
- 29. – 15. Tag vor Reiseantritt: 50 %
- 14. – 2. Tag vor Reiseantritt: 90 %
- 1. Tag (24 Stunden) vor Reiseantritt: 100 %
des Reisepreises.
15.3.3. Individuelle Flugpauschalreisen im Fernstrecken-Linienverkehr,
- bis 95. Tag vor Reiseantritt: 20 %
- 94. – 30. Tag vor Reiseantritt: 35 %
- 29. – 15. Tag vor Reiseantritt: 50 %
- 14. – 2. Tag vor Reiseantritt: 90 %
- 1. Tag (24 Stunden) vor Reiseantritt: 100 %
des Reisepreises.
15.3.4. Zu buchbare Sonderleistungen
- für zu buchbare Sonderleistungen (z.B. Eintrittskarten, etc.): 100 %
16. No-show
16.1 No-show liegt vor, wenn der Reisende der Abreise fernbleibt, weil es ihm am Reisewillen mangelt oder wenn er die Abreise wegen einer ihm zurechenbaren Handlung oder wegen eines ihm widerfahrenen Zufalls versäumt. Ist weiters klargestellt, dass der Reisende die verbleibenden Reiseleistungen nicht mehr in Anspruch nehmen kann oder will, hat er in der Regel 100 % des Reisepreises als Entschädigungspauschale zu entrichten.
17. Rücktritt des Reiseveranstalters vor Beginn der Reise
17.1 Der Reiseveranstalter kann vor Beginn der Pauschalreise vom Pauschalreisevertrag zurücktreten, wenn er aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert ist und seine Rücktrittserklärung dem Reisenden an der zuletzt von ihm genannten Zustell-/Kontaktadresse unverzüglich, spätestens vor Beginn der Pauschalreise zugeht (vgl § 10 Abs 3 lit b PRG).
17.2 Tritt der Reiseveranstalter gemäß 17.1. vom Pauschalreisevertrag zurück, erstattet er dem Reisenden den Reisepreis, er hat jedoch keine zusätzliche Entschädigung zu leisten.
18. Rücktritt des Reiseveranstalters nach Beginn der Pauschalreise
18.1. Der Reiseveranstalter wird von der Vertragserfüllung ohne Verpflichtung zur Rückerstattung des Reisepreises befreit, wenn der Reisende die Durchführung der Pauschalreise durch grob ungebührliches Verhalten (wie z.B. Alkohol, Drogen, Nichteinhalten eines Rauchverbotes, Missachten bestimmter Bekleidungsvorschriften z.B. beim Besuch religiöser Stätten oder bei der Einnahme von Mahlzeiten, strafbares Verhalten, störendes Verhalten gegenüber Mitreisenden, etc.), stört oder unmöglich macht. In einem solchen Fall ist der Reisende dem Reiseveranstalter gegenüber zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
19. Allgemeines Lebensrisiko des Reisenden
19.1. Eine Pauschalreise bringt in der Regel eine Veränderung der gewohnten Umgebung mit sich. Eine damit einhergehende Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos des Reisenden wie beispielsweise (ohne Anspruch auf Vollständigkeit), Stress, Übelkeit (z.B. aufgrund klimatischer Veränderungen), Müdigkeit (z.B. aufgrund eines feucht-schwülen Klimas), Verdauungsprobleme (z.B. aufgrund ungewohnter Gewürze, Speisen etc.) und/oder eine Verwirklichung eines allenfalls mit der Reise verbundenen Risikos wie beispielsweise (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) Ohrenschmerzen bei Tauchreisen, Höhenkrankheit bei Reisen in große Höhe, Seekrankheit bei Fahrten mit Fähren und vieles mehr, fallen in die Sphäre des Reisenden und sind dem Reiseveranstalter nicht zuzurechnen.
19.2. Nimmt der Reisende Leistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, aus den oben genannten Gründen nicht in Anspruch oder erklärt er aus einem solchen Grund den Vertragsrücktritt, ist er nicht berechtigt, gewährleistungsrechtliche Ansprüche oder Rückforderungen von nicht in Anspruch genommenen Teilen von Reiseleistungen geltend zu machen.
20. Haftung
20.1 Verletzen der Reiseveranstalter oder ihm zurechenbare Leistungsträger schuldhaft die dem Reiseveranstalter aus dem Vertragsverhältnis mit dem Reisenden obliegenden Pflichten, so ist dieser dem Reisenden zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.
20.2. Der Reiseveranstalter haftet nicht für Personen-, Sach- und Vermögensschäden des Reisenden die im Zusammenhang mit gebuchten Leistungen entstehen, sofern sie
20.2.1. eine Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos des Reisenden oder eines allenfalls mit der Pauschalreise verbundenen allgemeinen Risikos, welches in die Sphäre des Reisenden fällt, darstellen (vgl 19.)
20.2.2. dem Verschulden des Reisenden zuzurechnen sind;
20.2.3. einem Dritten zuzurechnen sind, der an der Erbringung der vom Pauschalreisevertrag umfassten Reiseleistungen nicht beteiligt ist, und die Vertragswidrigkeit weder vorhersehbar noch vermeidbar war; oder
20.2.4. auf unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände zurückzuführen sind.
20.3. Bei Reisen mit besonderen Risken haftet der Reiseveranstalter nicht für die Folgen, die sich im Zuge der Verwirklichung der Risken ergeben, wenn dies außerhalb seines Pflichtenbereiches geschieht. Unberührt bleibt die Verpflichtung des Reiseveranstalters, die Pauschalreise sorgfältig vorzubereiten und die mit der Erbringung der einzelnen Reiseleistungen beauftragten Personen und Unternehmen sorgfältig auszuwählen.
20.4. Der Reisende hat Gesetzen und Vorschriften, Anweisungen und Anordnungen des Personals vor Ort, sowie Geboten und Verboten (z.B. Badeverbot, Tauchverbot etc.) Folge zu leisten. Bei Nichtbefolgen durch den Reisenden haftet der Reiseveranstalter nicht für allenfalls daraus entstehende Personen- und Sachschäden des Reisenden oder Personen- und Sachschäden Dritter.
20.5. Der Reiseveranstalter haftet nicht für die Erbringung einer Leistung, welche nicht von ihm zugesagt worden ist bzw. welche vom Reisenden nach Reiseantritt selbst vor Ort bei Dritten bzw. dem Reiseveranstalter nicht zurechenbaren Leistungsträgern zusätzlich gebucht worden ist.
20.6. Die vom Reiseveranstalter empfohlenen und vorgegebenen Mindestumstiegszeiten zwischen zwei Beförderungsleistungen (z.B. von Zug auf Flug, von Auto auf Zug, etc.) können durch den Reisenden auf eigenes Risiko verkürzt werden. Der Reiseveranstalter haftet nicht für etwaige Folgekosten (z.B. versäumter Flug oder Zug, Entgangene Nacht des Hotels, Geschäftsentgang, etc.) die durch zu kurz gewählte Umstiegszeiten durch den Reisenden gewählt wurden. Der Reiseveranstalter weist auf der Webseite des Reiseveranstalters vor Vertragsabschluss auf dieses Risiko hin.
20.7. Dem Reisenden wird empfohlen, keine Gegenstände besonderen Werts mitzunehmen. Weiters wird empfohlen, die mitgenommenen Gegenstände ordnungsgemäß zu verwahren bzw. zu versichern (vgl 5.1.).
20.8. Soweit das Montrealer Übereinkommen über die Beförderung im internationalen Luftverkehr 2001, das Athener Protokoll 2002 zum Athener Übereinkommen über die Beförderung auf See 1974 oder das Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr 1980 idF 1999 den Umfang des Schadenersatzes oder die Bedingungen, unter denen ein Erbringer einer vom Pauschalreisevertrag umfassten Reiseleistung Schadenersatz zu leisten hat, einschränken, gelten diese Einschränkungen auch für den Reiseveranstalter (vgl § 12 Abs 4 PRG).
21. Geltendmachung von Ansprüchen
21.1. Um die Geltendmachung und Verifizierung von behaupteten Ansprüchen zu erleichtern, wird dem Reisenden empfohlen, sich über die Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung von Leistungen schriftliche Bestätigungen geben zu lassen bzw. Belege, Beweise, Zeugenaussagen zu sichern.
21.2. Gewährleistungsansprüche können innerhalb von 2 Jahren geltend gemacht werden. Schadenersatzansprüche verjähren nach 3 Jahren.
21.3. Es empfiehlt sich, im Interesse des Reisenden, Ansprüche unverzüglich nach Rückkehr von der Pauschalreise vollständig und konkret bezeichnet direkt beim Reiseveranstalter oder im Wege des Reisevermittlers geltend zu machen, da mit zunehmender Verzögerung mit Beweisschwierigkeiten zu rechnen ist.
22. Zustellung – elektronischer Schriftverkehr
22.1 Als Zustell-/ Kontaktadresse des Reisenden gilt die dem Reiseveranstalter zuletzt bekannt gegebene Adresse (z.B. E-Mail-Adresse). Änderungen sind vom Reisenden unverzüglich bekanntzugeben. Es wird dem Reisenden empfohlen, sich dabei der Schriftform zu bedienen.
23. Auskunftserteilung an Dritte
23.1. Auskünfte über die Namen der Reiseteilnehmer und die Aufenthaltsorte von Reisenden werden an dritte Personen auch in dringenden Fällen nicht erteilt, es sei denn, der Reisende hat eine Auskunftserteilung ausdrücklich gewünscht und der Berechtigte wird bei Buchung bekannt gegeben. Die durch die Übermittlung dringender Nachrichten entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Reisenden. Es wird daher den Reisenden empfohlen, ihrer Geschäftsleitung, ihren Kolleginnen und Kollegen und ihren Angehörigen die genaue Anschrift während der Reise bekanntzugeben.
24. Weiteres Entgelt für den Reiseveranstalter
24.1 Dem Reiseveranstalter steht für seine Tätigkeit ein angemessenes Entgelt zu. Für Buchungen, Umbuchung gebuchter Leistungen (z.B. neuer Termin, anderes Hotel, etc.) sowie für die Bearbeitung gebuchter Leistungen (z.B. Zusatzservices bei Flug, etc.) stehen den Reiseveranstalter die tatsächlichen bzw. aufgelaufenen und nicht unangemessenen Kosten, jedenfalls aber eine Buchungs-, Umbuchungs- bzw. Bearbeitungsgebühr (für den Aufwand) von € 50,– zu.
Stand: 03 May 2021
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